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Prozess um Brückeneinsturz: Freispruch

AR. Der Bauingenieur, der sich wegen des Einsturzes der Göbismühlebrücke in Bühler vor dem Kantonsgericht zu verantworten hatte, ist freigesprochen worden.

Am 5. Dezember 2006 stürzte die im Bau befindliche Göbsimühlebrücke in Bühler bei den Betonierarbeiten ein. Die Staatsanwaltschaft von Appenzell Ausserrhoden erhob deshalb am 29. November 2007 beim Kantonsgericht Anklage gegen den mit der Kontrolle des Betoniergerüstes betrauten Bauingenieur.

Am 25. Februar sprach der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell A. Rh. den Bauingenieur von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung von Personen durch Verletzung der Regeln der Baukunde und fahrlässige Verursachung eines Einsturzes frei.

Der Grund: Die beiden Strafnormen – Verletzung der Regeln der Baukunde und fahrlässige Verursachung eines Einsturzes – führen laut dem Einzelrichter nur dann zu einer Verurteilung, wenn unter anderem eine konkrete Gefährdung von Personen an Leib oder Leben bestand. Eine solche Gefährdung von Bauarbeitern durch den Einsturz des Betoniergerüstes wurde im Strafverfahren laut dem Einzelrichter nicht nachgewiesen. Dies führte zum Freispruch des angeklagten Bauingenieurs.

Weiter ist nach Ansicht des Gerichts wesentlich, dass das Betoniergerüst bereits lange vor Erreichen der Maximallast eingestürzt ist. Grund dafür können laut Gericht nicht nur Berechnungsfehler des Bauingenieurs, sondern auch ein unsachgemässer Betoniervorgang oder Materialfehler sein. «Es ist nicht bekannt, wie die Betonierarbeiten ausgeführt wurden. Vom Brückenmaterial wurde nur ein kleiner Teil nachträglich sichergestellt, weshalb eine materialtechnische Begutachtung nicht mehr möglich ist. Die Ursache für den Einsturz der im Bau befindlichen Göbsimühlebrücke lässt sich daher heute nicht mehr unter allen relevanten Aspekten rechtlich einwandfrei rekonstruieren», geht aus dem Urteil hervor.

Der Freispruch hat zur Folge, dass die Untersuchungs- und Gerichtskosten von 7’500 Franken auf die Staatskasse genommen werden und der Angeklagte für seine Anwaltskosten zu Lasten des Staates entschädigt wird. Weitergehende Entschädigungsforderungen wurden dagegen abgewiesen.


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Appenzell AusserrhodenAppenzell Ausserrhoden / 28.02.2008 - 10:22:00