
Problem der Parallelleitungen soll gelöst werden
Frauenfeld/TG. Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat eine Botschaft für ein Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung vor.
Mit dem vorliegenden Entwurf will der Regierungsrat auch das Problem der Parallelleitungen lösen. Die Bezeichnung der Netzgebiete im Kanton ist die zentrale Aufgabe der Kantone beim Vollzug des Bundesgesetzes. Ein externes Vernehmlassungsverfahren ergab eine weitgehende Zustimmung zum Gesetzesentwurf.
Das Stromversorgungsgesetz sieht auf Bundesebene umfassende Regelungen für eine zuverlässige und nachhaltige Elektrizitätsversorgung in allen Landesteilen und einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt vor. Es regelt unter anderem die Strommarktöffnung in zwei Schritten. So können Grossverbraucher ab dem Jahr 2009 ihren Stromlieferanten frei wählen, die einzelnen Haushalte sollen dies ab dem Jahr 2014 tun können. Es gewährt im Weiteren eine Anschlussgarantie für alle Produzenten und Endverbraucher und stellt den freien Netzzugang sicher. Es gibt das Übertragungsnetz in die Hände einer nationalen Netzgesellschaft, der Swissgrid, und verlangt eine Trennung des Stromhandels vom Netzbetrieb.
Den Kantonen werden beim Vollzug des Stromversorgungsgesetzes nur wenige Aufgaben zugewiesen. Die Bezeichnung der Netzgebiete ist die zentrale Aufgabe der Kantone. Im Sinnes des Service public soll sichergestellt werden, dass keine Gebiete ohne elektrische Versorgung bestehen. Im Einführungsgesetz wird festgehalten, dass das Kantonsgebiet flächendeckend mit Netzgebieten abzudecken und dass für diese Abdeckung das Netzgebiet jedes einzelnen Netzbetreibers zu bezeichnen ist. Die Zuteilung der Netzgebiete kann mit einem Leistungsauftrag an den entsprechenden Netzbetreiber verbunden werden. Der Regierungsrat möchte mit dieser Regelung, trotz kontroverser Diskussion im Vernehmlassungsverfahren, am Mittelweg festhalten.
Der Regierungsrat sieht vor, nicht nur die Niederspannungsnetze, sondern auch die Netze auf der Mittelspannungsebene zuzuweisen. Auf dieser Ebene sind die Betreiber EKT und SN Energie tätig. Mit einer solchen kantonalen Lösung auf Gesetzesstufe kann der unnötige Wettbewerb bei den Netzen verhindert und die heftig diskutierte Problematik der Parallelnetze gelöst werden.
Bei der Zuteilung der Netzgebiete besteht für den Kanton kaum Spielraum in Bezug auf die Auswahl der Netzbetreiber. Die erstmalige Bezeichnung der Netzgebiete soll sich deshalb nach den bestehenden Verhältnissen richten. Vorgesehen sind lediglich Grenz- aber keine Strukturbereinigungen. Allerdings sollen freiwillige Strukturbereinigungen durch Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsführung durchaus möglich sein. Diese sollen vom Kanton beratend unterstützt, aber nicht finanziell gefördert werden, wie dies von einigen Vernehmlassungsteilnehmern gefordert wurde. Die Zahl der Endverteiler im Kanton Thurgau mit 140 wird nach wie vor als zu hoch bewertet.
Ferner beinhaltet der Gesetzesentwurf Regelungen zum Anschluss und zur Netznutzung. So wird festgelegt, dass innerhalb eines zugeteilten Netzgebietes ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet ist. Gemäss Entwurf kann das Departement einen Netzbetreiber verpflichten, einzelne Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes an das Netz anzuschliessen und bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife kann der Regierungsrat Massnahmen zur Angleichung treffen. Bezüglich der Anschlüsse ausserhalb der Bauzonen hält der Regierungsrat an einem Mittelweg fest, wonach Endverbraucher und Netzbetreiber an den Kosten beteiligt werden können.