Problem der Parallelleitungen soll gelöst werden
Der Regierungsrat legt den Entwurf zu einem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung vor.
Die Bezeichnung der Netzgebiete im Kanton ist die zentrale Aufgabe der Kantone beim Vollzug des Bundesgesetzes. Mit dem vorliegenden Entwurf will der Regierungsrat zudem das Problem der Parallelleitungen lösen. Er hat das Departement für Inneres und Volkswirtschaft beauftragt, dieses neue Gesetz einer externen Vernehmlassung zu unterziehen.
Das Stromversorgungsgesetz trifft auf Bundesebene umfassende Regelungen für eine zuverlässige und nachhaltige Elektrizitätsversorgung in allen Landesteilen und einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt. Es regelt unter anderem die Strommarktöffnung in zwei Schritten. So können Grossverbraucher ab dem Jahr 2009 ihren Stromlieferanten frei wählen, die einzelnen Haushalte sollen dies ab dem Jahr 2014 tun können. Es gewährt im Weiteren eine Anschlussgarantie für alle Produzenten und Endverbraucher und stellt den freien Netzzugang sicher. Es gibt das Übertragungsnetz in die Hände einer nationalen Netzgesellschaft, der Swissgrid, und verlangt eine Trennung des Stromhandels vom Netzbetrieb.
Den Kantonen werden beim Vollzug des Stromversorgungsgesetzes nur wenige Aufgaben zugewiesen. Die Bezeichnung der Netzgebiete ist die zentrale Aufgabe der Kantone, die aus dem Stromversorgungsgesetz hervorgeht. Im Sinnes des Service public soll sichergestellt werden, dass keine „verwaisten“ Gebiete ohne elektrische Versorgung bestehen. Im Einführungsgesetz wird festgehalten, dass das Kantonsgebiet flächendeckend mit Netzgebieten abzudecken und dass für diese Abdeckung das Netzgebiet jedes einzelnen Netzbetreibers zu bezeichnen ist. Der Regierungsrat sieht vor, nicht nur die Niederspannungsnetze, sondern auch die Netze auf der Mittelspannungsebene zuzuweisen. Auf dieser Ebene sind die Betreiber EKT und SN Energie tätig. Mit einer solchen kantonalen Lösung auf Gesetzesstufe könnte der unsinnige Wettbewerb bei den Netzen verhindert und die in den vergangenen Jahren immer wieder heftig diskutierte Problematik der Parallelnetze könnte gelöst werden.
Bei der Zuteilung der Netzgebiete besteht für den Kanton kaum Spielraum in Bezug auf die Auswahl der Netzbetreiber. Die erstmalige Bezeichnung der Netzgebiete soll sich deshalb nach den bestehenden Verhältnissen richten. Vorgesehen sind lediglich Grenz- aber keine Strukturbereinigungen. Allerdings sollen freiwillige Strukturbereinigungen durch Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsführung durchaus möglich sein, diese sollen vom Kanton beratend unterstützt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Endverteiler im Kanton Thurgau mit 140 nach wie vor hoch ist.
Ferner beinhaltet der Gesetzesentwurf Regelungen zum Anschluss und zur Netznutzung. So wird festgelegt, dass innerhalb eines zugeteilten Netzgebietes ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet ist. Gemäss Entwurf kann das Departement einen Netzbetreiber verpflichten, einzelne Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes an das Netz anzuschliessen und bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife kann der Regierungsrat Massnahmen zur Angleichung treffen.
Der Gesetzesentwurf geht nun bis zum 20. Februar 2009 in eine externe Vernehmlassung. Aufgefordert Stellungnahmen abzugeben sind unter anderem alle im Grossen Rat vertretenen Parteien, die Politischen Gemeinden, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie verschiedene Verbände.