Praxis in Birr AG dichtgemacht – Zahnarzt hat Instrumente nicht sterilisiert
Im Rahmen einer Kontrolle hat der Kantonszahnarzt in einer Zahnarztpraxis in Birr verschiedene gravierende Hygienemängel festgestellt. Dadurch war die Hygiene nicht mehr gewährleistet und für Patientinnen und Patienten bestand eine erhöhte Infektionsgefahr.
Die Abteilung Gesundheit des Departement Gesundheit und Soziales hat den Zahnarzt angewiesen, ihr eine Liste der Patientinnen und Patienten zuzustellen, die seit Bestehen der Mängel in der Praxis zahnärztlich behandelt wurden.
Anschliessend konnte dieser Patientenkreis von der Abteilung Gesundheit kontaktiert und über die Situation informiert werden. Eine Testung auf Hepatitis B und C sowie HIV für die betroffenen Patientinnen und Patienten wird dringend empfohlen.
Als Sofortmassnahme nach der Kontrolle hatte die Abteilung Gesundheit am 3. April 2023 eine superprovisorische Verfügung zur Schliessung der Praxis erlassen, um eine weitere Gefährdung von Patientinnen und Patienten zu verhindern. Die definitive Verfügung erfolgte am 11. April 2023. Die Schliessung erfolgte im Einvernehmen mit dem betreffenden Zahnarzt.
Wegen der bei der Kontrolle gemachten Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der Zahnarzt bei Behandlungen nicht sterile Instrumente eingesetzt hat und dadurch für Patientinnen und Patienten ein erhöhtes Infektionsrisiko bestand. In Absprache mit medizinischen Experten wurde der Zahnarzt angewiesen, der Abteilung Gesundheit eine Liste aller Patientinnen und Patienten zuzustellen. Die Abteilung Gesundheit hat sämtliche Patientinnen und Patienten, die seit Bestehen der Hygienemängel in der Praxis zahnärztlich behandelt wurden, informiert und ihnen empfohlen, sich auf Hepatitis B und C sowie HIV testen zu lassen.
Aufgrund des relativ grossen Kreises der betroffenen Patientinnen und Patienten – die Mängel bestanden gemäss Abklärungen der Abteilung Gesundheit sowie nach Aussage des Zahnarztes seit März 2022 – hat das Departement Gesundheit und Soziales entschieden, die Öffentlichkeit gemäss § 12 Abs. 1 lit. a und § 52 Gesundheitsgesetz aktiv zu informieren. Die Hygienemängel in der Zahnarztpraxis entstanden wegen gesundheitlichen Problemen des Zahnarztes. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes können dazu keine weiteren Angaben gemacht werden.
Quelle: Kanton Aargau Staatskanzlei
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