Prämienverbilligung 2008 im Kanton Thurgau
TG. Der Kanton Thurgau veröffentlicht die Informationen über die Prämienverbilligung fürs Jahr 2008.
Gemäss dem seit 1. Januar 1996 geltenden Bundesgesetz über die Krankenversicherung gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2008 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als KurzaufenthalterInnen oder GrenzgängerInnen im Kanton Thurgau angemeldet sind, und die in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind. Im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, GrenzgängerInnen, Jahres- und KurzaufenthalterInnen mit EG-/EFTA-Staatsbürgerschaft sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind.
Anspruchsberechtigung
Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2008 (Ausnahmen: KurzaufenthalterInnen und GrenzgängerInnen). Nach diesem Stichtag Geborene sowie aus dem Ausland oder einem andern Kanton zuziehende Personen sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Bei BezügerInnen von Ergänzungsleistungen ist die Prämienverbilligung in der mo-natlichen Ergänzungsleistung inbegriffen. In diesem Fall ist keine Anmeldung mehr einzureichen.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2008 ist die provisorische Steuerrechnung 2007 per Stichtag 31. Dezember 2007. Massgebend ist die einfache Steuer der satzbestimmenden Faktoren. Lassen sich für die Prämienverbilligung 2008, gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2008, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betreffenden Personen innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Schlussrechnung eine Neubemessung der Prämienverbilligung verlangen.
Bei GrenzgängerInnen und KurzaufenthalterInnen wird das im Jahr 2008 in der Schweiz erzielte Ein-kommen und bei IPV-berechtigten Familienmitgliedern zusätzlich das ausländische Einkommen und Vermögen kaufkraftbereinigt.
Prämienverbilligung für Erwachsene
Es gelten drei Abstufungen:
Kategorie A:
Einfache Steuer zu 100 % in Fr.: bis 400.-
Prämienverbilligung 2008: 1’390.-
Kategorie B:
Einfache Steuer zu 100 % in Fr.: bis 600.-
Prämienverbilligung 2008: 1’040.-
Kategorie C:
Einfache Steuer zu 100 % in Fr.: bis 800.-
Prämienverbilligung 2008 in Fr.: 695.-
Prämienverbilligung für Kinder
Die Prämienverbilligung 2008 für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Jahrgänge 1990 bis 2007) beträgt Fr. 520.-. Bedingung für die Ausrichtung der Prämienverbilligung an Kinder ist, dass das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen 2007 der in ungetrennter Ehe lebenden Eltern oder einer andern antragsberechtigten Person die Summe von Fr. 180’000.- nicht übersteigt. Basiert die Prämienverbilligung auf dem Steuerrecht 2008 (z.B. bei Neubemessungen), so wird für versicherte Kinder, deren Eltern ein steuerbares Vermögen ausweisen, keine Prämienverbilligung gewährt.
Ablauf
Die Gemeinden ermitteln per 1. Januar 2008 die bezugsberechtigten Personen und stellen diesen im Verlauf des Frühjahrs ein Antragsformular zu. Ausnahmen: Personen, die im Jahr 2007 ihren Wohn-sitz innerhalb des Kantons Thurgau gewechselt und kein Antragsformular erhalten haben, melden sich bis spätestens 31. Dezember 2008 bei derjenigen Gemeinde, in der sie am 1. Januar 2008 Wohnsitz hatten. KurzaufenthalterInnen müssen ihren Anspruch spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland bzw. vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Gemeinde unter Vorweisung des Ver-sicherungsausweises und Nachweis der Prämienbeitragszahlungen geltend machen. Grenz¬gängerInnen haben ihren Antrag auf Prämienverbilligung bis 31. Dezember 2008 bei derjenigen Ge-meinde zu stellen, wo ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Die Bezugsberechtigten ergänzen das Antragsformular und unterschreiben es. Das Formular muss innerhalb von 30 Tagen seit Empfang an die Krankenkassenkontrollstelle der Gemeinde, in der die bezugsberechtigte Person am 1. Januar 2008 Wohnsitz hatte, retourniert werden.
Ab Frühsommer 2008 erhalten die Bezugsberechtigten vom Amt für AHV und IV des Kantons Thur-gau die Zahlungsmitteilung. Die Prämienverbilligung wird zu diesem Zeitpunkt vom Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau auf das entsprechende Bank- oder PC-Konto überwiesen.
Weitere Informationen
Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2008 aufgrund der vorjährigen provisorischen Steuerrechnung verfällt am 31. Dezember 2008. Wenn das Formular nicht fristgerecht eingereicht wurde, kann auch keine Neubemessung aufgrund der Schlussrechnung mehr verlangt werden.
Sollten Sie im Frühjahr keinen Antrag erhalten haben und sind Sie der Meinung, dass Sie aufgrund Ihrer Steuerfaktoren zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt sind, melden Sie sich bis spätes-tens 31. Dezember 2008 bei der Wohngemeinde, in der Sie am 1. Januar 2008 Wohnsitz hatten. Die-se Gemeinde wird Ihr Gesuch prüfen und Sie über das Ergebnis orientieren.
Für weitere Fragen über die Prämienverbilligung wenden Sie sich bitte an die Krankenkassen-Kontrollstelle der Politischen Gemeinde Münchwilen.



























