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Pflanzungen im Strassenbereich

Bichelsee-Balterswil. Pflanzungen im Strassenbereich behindern Fussgänger und stellen eine grosse Gefahr für Verkehrsteilnehmer dar.

Es muss immer wieder festgestellt werden, dass die Pflanzungen im Strassenbereich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, weil sie nicht korrekt gesetzt wurden oder nicht zurück geschnitten werden. Solche Pflanzungen behindern Fussgänger auf den Trottoirs und stellen eine grosse Gefahr für Verkehrsteilnehmer bei Einfahrten, bei Strasseneinmündungen und durch die Fahrbahnverengung auf den Strassen selber dar. Die Aufrufe bleiben leider oft unbeachtet.

Die Grundeigentümer werden dringend gebeten, den Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege nachzukommen. Sie dienen der Übersicht im Strassenverkehr und damit der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Der Gemeinderat bittet um Beachtung der nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen und zählt auf das Verständnis sowie die Mithilfe der Strassenanstösser: Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzungen und landwirtschaftliche Kulturen eine maximale Höhe von 80 Zentimeter über Fahrbahn erreichen. Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf 4,5 Meter lichte Höhe, bei Wegen und Trottoirs auf 2,5 Meter lichte Höhe zurück zu schneiden. Hecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von mindestens 60 Zentimeter zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie sind so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen. Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 cm Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Endhöhe, mindestens jedoch 90 Zentimeter einzuhalten. Für allfällige Fragen und Unklarheiten steht das Personal des Werkhofes gern zur Verfügung.

ThurgauThurgau / 12.06.2008 - 12:35:00