Patentfischer müssen Ausbildung machen

Seit neuem müssen Angler welche ein Fischereipatent erwerben möchten, einen Ausbildungskurs besuchen. Dies soll zur tiergerechten Ausübung der Fischerei beitragen.

Aufgrund einer neuen Bestimmung des Bundes müssen Angler, die ein Fischereipatent erwerben wollen, auch im Thurgau künftig einen Ausbildungskurs besuchen. Der Regierungsrat hat die Fischereiverordnung entsprechend angepasst. Weitere Änderungen betreffen die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken sowie die Stellvertretung von Berufsfischern.

Mit einer Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei tritt auf den 1. Januar 2009 eine neue Vorschrift in Kraft, die verlangt, dass die Erwerberinnen und Erwerber von Fischereipatenten über ausreichende Kenntnisse über die Fische und Krebse und die tiergerechte Ausübung der Fischerei verfügen müssen. Der Bund verlangt dazu den Besuch eines Ausbildungskurses von mindestens drei Stunden. Damit genügt die bisherige Formularprüfung im Kanton Thurgau den Anforderungen des Bundes nicht mehr. Neben der Prüfung muss neu zwingend ein Fischereiausbildungskurs absolviert werden. Die Kurse und die Prüfungsabnahme erfolgen neu durch zugelassene Fischereivereine und nicht mehr durch die Bezirksämter. Die Prüfungsaufgaben werden neu von der Jagd- und Fischereiverwaltung und nicht mehr vom Departement zur Verfügung gestellt. Von der neu verlangten Ausbildungspflicht sind alle Anglerinnen und Angler befreit, die bereits eine Fischerprüfung abgelegt haben.

Der Bund hat auch im Bereich Tierschutz und Fischerei neue Bestimmungen erlassen. So verbieten die eidgenössischen Bestimmungen im Grundsatz die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken und das Hältern von gefangenen Fischen, lassen aber in bestimmten Bereichen Ausnahmebestimmungen zu. In den kantonalen Bestimmungen wird nun klar definiert, dass in Fliessgewässern und den stehenden Gewässern mit Ausnahme des Bodensee Ober- und Untersees sowie bei der Freiangelei generell keine Angelhaken mit Widerhaken verwendet werden dürfen. Ausnahmen sind nur bei der sogenannten Hegenen- und Schleppangelfischerei zulässig, die lediglich auf dem Ober- und Untersee von Bedeutung sind.

Im Weiteren wird in den kantonalen Ausführungsbestimmungen neu explizit erwähnt, dass für Freianglerinnen und Freiangler die Pflicht besteht, die zum Verzehr gefangenen Fische sofort töten zu müssen. Von dieser Pflicht befreit sind Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis verfügen. Das trifft im Thurgauer auf alle Anglerinnen und Angler zu, die über ein Patent und damit bereits über eine Fischerprüfung verfügen.

Die Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee hat der Regierungsrat zusätzlich angepasst. Dem Departement für Justiz und Sicherheit wird künftig erlaubt, den Berufsfischern eine Stellvertretung nicht nur bei Verhinderung der Berufsausübung infolge Krankheit, sondern auch bei einem Berufsausfall infolge Unfalls zu gestatten.

Die Änderungen der Verordnungen treten nach der Genehmigung des Bundes mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Thurgau / 18.12.2008 - 10:54:00
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