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Passive Sterbehilfe: Jetzt ist der Grosse Rat am Zug

Ärztinnen und Ärzten soll es künftig erlaubt sein, bei tödlich erkrankten und nicht mehr urteilsfähigen Patienten passive Sterbehilfe zu leisten.

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau übergibt dem Grossen Rat einen entsprechenden Gesetzesentwurf in Form einer Botschaft.

Gefordert wurde diese neue Bestimmung im Gesundheitsgesetz durch einen Vorstoss im Grossen Rat, der im Februar 2007 erheblich erklärt worden ist. In der im vergangenen Herbst durchgeführten und rege benutzten Vernehmlassung stiess die Vorlage auf weitgehende Zustimmung.

Passive Sterbehilfe, also der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen, soll unter drei Voraussetzungen zugelassen werden. Erstens muss das Grundleiden mit aussichtsloser Perspektive einen Verlauf genommen haben, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Zweitens muss das Hinausschieben des Todes eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bringen und drittens muss der Verzicht auf weitere Behandlungen dem mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin entsprechen.

Einige Vernehmlassungen wiesen auf mögliche Schwierigkeiten bei der Überprüfung der drei Voraussetzungen hin. Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass diese Überprüfung naturgemäss schwierig ist und hohe Anforderungen an die Entscheidträger stellt. Seiner Ansicht nach sehen sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte indessen auch dort, wo die passive Sterbehilfe nicht ausdrücklich geregelt ist, mit den gleichen Fragen konfrontiert.

Im Weiteren sieht die neue Gesetzesbestimmung vor, dass die Bezugspersonen oder die gesetzlichen Vertreter der Patientin oder des Patienten von den behandelnden Ärzten für ihren Entscheid mit einzubeziehen sind. Einem Anliegen aus der Vernehmlassung, den Kreis der für den Entscheid zur Leistung passiver Sterbehilfe auf Hausärzte und Pflegefachpersonen auszuweiten, ist der Regierungsrat nicht nachgekommen. Er ist der Meinung, dass es im Interesse der klaren und ungeteilten Verantwortung liegt, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über den Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen entscheiden.

Der Kreis der Personen, die formell miteinbezogen werden, soll sich auf die Bezugspersonen und die weiteren im Gesetz bestimmten Personen beschränken. Selbstverständlich sei es jedoch sinnvoll, wenn die entscheidenden Ärztinnen und Ärzte ihre Beurteilungen durch zusätzliche Meinungen vervollständigen, insbesondere beim Pflegepersonal.

Bezüglich Patientenverfügung, die in der Vernehmlassung auf einhellige Zustimmung stiess, soll eine Bestimmung in das Gesundheitsgesetz aufgenommen werden, in der es heisst, dass eine vom Patienten früher verfasste Verfügung bezüglich lebensverlängernder Massnahmen zu beachten sei. Sie sei nur dann nicht zu beachten, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstosse oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Sterbende in der Zwischenzeit die Einstellung geändert habe.

Der Regierungsrat hat sich entschieden, diese Bestimmung aufzunehmen, obwohl der Bund im Rahmen der Revision des Vormundschaftswesens eine diesbezügliche Regelung einführen will. Er will damit den Auftrag, den er mit der erheblich erklärten Motion erhalten hat, erfüllen.

Da die Aufnahme einer Gesetzesbestimmung über die passive Sterbehilfe über die öffentlichen Spitäler hinaus Bedeutung hat, soll der Geltungsbereich neu ausgeweitet werden. Damit sollen neben den Häusern der Spital Thurgau AG auch jene Privatspitäler, die über einen Grundversorgungsauftrag verfügen oder in Spezialbereichen einen umfassenden Versorgungsauftrag erfüllen, der neuen Gesetzesbestimmung unterstellt werden.

Hinzu kommen die Alters- und Pflegeheime sowie im ambulanten Bereich die Spitexdienste. In jedem Fall bleibt der Entscheid über den Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen der Ärztin beziehungsweise dem Arzt vorbehalten.

Im Rahmen dieser Gesetzesrevision sollen auch die Bestimmungen über Eingriffe an Verstorbenen bereinigt werden. Es geht dabei um Regelungen, wann Obduktionen vorgenommen und Transplantationen durchgeführt werden dürften.

Neu darf eine Obduktion im Grundsatz nur erfolgen, wenn die verstorbene Person dazu eingewilligt hat. Liegt keine Einwilligung vor, muss eine solche bei einer Bezugsperson eingeholt werden. In der Vernehmlassung wurde der Antrag gestellt, dass Obduktionen auch ohne die Zustimmung von Bezugspersonen zulässig sein sollen, falls keine Einwilligung der Verstorbenen vorliegt. Diesem Anliegen kommt der Regierungsrat nicht nach, weil bereits nach geltendem Recht eine Obduktion nicht gegen den Widerstand der Angehörigen vorgenommen werden darf.

Die Vorlage geht nun zur Beratung an den Grossen Rat.

ThurgauThurgau / 23.01.2009 - 08:45:00