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Passive Sterbehilfe: Grosser Rat gibt Erlaubnis

Frauenfeld/TG. Der Grosse Rat will Ärztinnen und Ärzten erlauben, todkranken, nicht mehr urteilsfähigen Patienten passive Sterbehilfe zu leisten.

Die Änderungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes stiessen am Mittwoch in erster Lesung auf keine inhaltliche Opposition. Alle Fraktionen unterstützten die vorgeschlagene gesetzliche Regelung der
passiven Sterbehilfe. Die kantonale Regelung sei nötig, weil eine eidgenössische Lösung noch mehrere Jahre auf sich warten lasse, erklärten mehrere Fraktionssprecher.

Recht auf würdiges Sterben
Sowohl Patientinnen und Patienten als auch Ärztinnen und Ärzte müssten durch klare gesetzliche Regelungen geschützt werden. Der Sprecher der EVP/EDU betonte, seine Fraktion sei der Meinung, „Leben soll nur dort verlängert werden, wo auch Leben drin ist“. Todkranke Patienten sollten weder Angst haben müssen, nicht mehr behandelt, noch davor, gegen ihren Willen am Leben erhalten zu werden, so der CVP-Vertreter.

Passive Sterbehilfe sei keine Tötung, sondern lediglich ein Sterbenlassen, sagte SVP-Kantonsrätin Marlies Näf-Hofmann, die zusammen mit CVP-Kantonsrat Luzi Schmid die der Gesetzesänderung zugrundeliegende Motion eingereicht hatte.

Drei Bedingungen
Passive Sterbehilfe, also der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen, soll unter drei Voraussetzungen zugelassen werden: Der Verzicht auf weitere Behandlungen muss dem mutmasslichen Willen des Patienten entsprechen.

Zudem darf es keine Aussicht auf Verbesserung des zum Tode führenden Leidens geben und das Hinausschieben des Todes muss eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten.

Die Entscheidung bleibt auf jeden Fall dem behandelnden Arzt beziehungsweise der Ärztin vorbehalten. Diese sollen aber die Bezugspersonen oder die gesetzlichen Vertreter der Patientin oder des Patienten in den Entscheid einbeziehen.

Geltungsbereich ausgedehnt
Patientenverfügungen müssen beachtet werden. Sie dürfen nur dann übergangen werden, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstossen oder es Anhaltspunkte gibt, dass der Sterbende seine Einstellung geändert hat.

Da die Gesetzesbestimmung über die passive Sterbehilfe über die öffentlichen Spitäler hinaus Bedeutung hat, soll sie auch für Privatspitäler mit Grundversorgungsauftrag oder umfassenden Versorgungsaufträgen in
Spezialbereichen gelten. Dazu kommen Alters- und Pflegeheime sowie die Spitexdienste.

ThurgauThurgau / 09.09.2009 - 12:35:12