Neue Vorschriften zur Hundehaltung im Thurgau
Im Thurgau wurden die Vorschriften bezüglich der Haltung von Hunden geändert.
Welches sind die wichtigsten Neuerungen?
1. Wer einen Hund hält, muss eine Haftplichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben. Schäden, welche durch einen Hund verursacht werden, sind in der Regel in der Privat-Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Ist dies nicht der Fall, muss eine entsprechende Versicherung sofort abgeschlossen werden.
2. Wer ab 01. Januar 2008 einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 kg anschafft, muss innerhalb eines Jahres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen.
3. Einigen Hunderassen werden als potenziell gefährlich bezeichnet. Wer einen Hund dieser Rasse oder eine Kreuzung daraus im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt im Voraus eine kantonale Bewilligung.
Für bisherige Hundehalterinnen und Hundehalter gilt eine Übergangsfrist, das heisst, die Bewilligung muss bis spätestens 31. Dezember 2008 eingeholt sein. Gesuche für eine Bewilligung müssen dem kantonalen Veterinäramt rechtzeitig eingereicht werden. Eine Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar.
Die Vorschriften im Detail finden Sie unter www.veterinaeramt.tg.ch



























