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Neue Register-Regelung durchleuchtet

Frauenfeld.Der HEV Thurgau fordert, dass mit dem Erlass eines kantonalen Gesetzes über Einwohnerregister zugewartet wird, bis das Eidgenössische Mustergesetz für die Kantone ausgearbeitet ist.

Die Hauseigentümer sind durch das geplante Gesetz über das Einwohnerregister direkt betroffen. Aus diesem Grunde hat sich der Hauseigentümerverband HEV Thurgau, der derzeit über 15‘000 Mitglieder aufweist, an der Vernehmlassung zu diesem Gesetzesentwurf beteiligt.

Er findet es wenig opportun, wenn der Kanton Thurgau in dieser Frage „vorprescht“, zumal sich ein Eidgenössisches Mustergesetz für die Kantone in Ausarbeitung befindet. Er vertritt die Auffassung, dass erst gestützt darauf die kantonale Gesetzesvorlage auszuarbeiten sei.

Was die Auskunftspflicht Dritter gemäss Paragraph sieben betrifft, geht der HEV davon aus, dass lediglich Name und Vorname der betroffenen Personen sowie Ein- und Auszugsdaten zu melden sind.

Allenfalls müsse der Inhalt der zu erteilenden Auskünfte noch genauer definiert werden. Dem Wortlaut nach sind lediglich eigentliche Mieterinnen und Mieter zu melden. Deren Familienmitglieder sind nach Dafürhalten des HEV bei der vorgeschlagenen Formulierung nicht erfasst. Es stellt sich für ihn weiter die Frage betreffend Untermietverhältnissen.

Die Liegenschaftenverwaltungen und Vermieter haben oftmals keine Kenntnis von allen Bewohnerinnen und Bewohnern der vermieteten Wohnungen, weil die Mieter auch Untermietverträge abschliessen, ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Gegebenenfalls ist in diesem Umfeld noch mit ergänzenden Formulierungen für Klarheit zu sorgen.

Nein zur Meldepflicht

Eine allgemeine Meldepflicht, wie sie die Variante zu Paragraph sieben vorsieht, lehnt der HEV entschieden ab. Diese Variante ist bereits im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens für das Eidgenössische Registerharmonisierungsgesetz abgelehnt worden. Sie kann und darf daher im kantonalen Gesetz über das Einwohnerregister nicht wieder ein Thema sein, zumal für diese Regelung die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt.

Eine allgemeine Kompetenznorm, um eine aktive Meldepflicht zu statuieren ist im Registerharmonisierungsgesetz nicht auszumachen. Was die physische Wohnungsnummerierung betrifft, vertritt der HEV die Auffassung, dass dem Regierungsrat nicht „auf Vorrat hin“ Kompetenzen eingeräumt werden sollten. Die administrative Wohnungsnummerierung, wie sie über das Eidgenössische Woh-nungsregister besteht, genügt vollauf.

ThurgauThurgau / 16.07.2008 - 11:05:00