Neue Migros: Es darf gebaut werden
Teufen. Der Migros-Neubau der tecti AG kann erstellt werden. Der Kanton wies den Rekurs gegen die Baubewilligung ab.
Auf eine Petition mit 570 Unterschriften gingen die kantonalen Behörden nicht ein.
Die Rekurrentin zieht den Entscheid nach ihren eigenen Aussagen nicht ans Verwaltungsgericht weiter. Darum ist die Baubewilligung der Gemeinde rechtskräftig.
Gegen das Projekt hatte es heftige Opposition und eine Petition mit 570 Unterschriften gegeben. Die Überbauung basiert auf einem 2006 bewilligten, rechtskräftigen Quartierplan. Dieser erlaubt, in der dreistöckigen Kernzone, vierstöckig zu bauen.
Erst als die Bauvisiere standen und die Höhe des Wohn- und Geschäftshauses erkennbar war, gingen die Wellen der Empörung hoch. Doch dafür war es längst zu spät, wie jetzt aus dem Rekursentscheid des Departements Bau und Umwelt i.V. unter Regierungsrat Jürg Wernli hervorgeht.
In der Ortsbildschutz-Zone
Die tecti AG plant an Stelle des bestehenden Migros-Gebäudes nahe dem Bahnhof und zum Teil in der Ortsbildschutz-Zone, ein mehrstöckiges Gebäude mit Einkaufszentrum und Wohnungen sowie einer Parkgarage.
Südlich davon entsteht, ebenfalls von tecti geplant, die bereits bewilligte Überbauung Rothenbüelpark: drei Mehrfamilienhäuser mit je drei Wohnungen. Inzwischen ist das gesamte Areal im Besitz der tecti AG, einer Privatfirma des mediaswiss-Gründers (gate24) Dölf Früh.
Die neue Migros Teufen wird mit 1200 Quadratmetern Verkaufsfläche um rund einen Drittel grösser als bisher. Gerechnet wird mit einer Bauzeit von rund eineinhalb Jahren.
Im Rekurs und in der Petition wurde verlangt, die Baubewilligung der Gemeinde aufzuheben und den Quartierplan nichtig zu erklären. Auf die Petition geht der Rekursentscheid gar nicht ein.
Nur die Gemeinde könnte die Baubewilligung widerrufen. Da Rekurs und Petition nahezu deckungsgleich seien, könnte das Rechtsmittelverfahren «durch eine allfällige Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der Rekursbehörde unzulässig beeinflusst» werden, wird begründet.
Da weder Grenzabstände noch maximale Firsthöhe angetastet würden, sei kein Mangel vorhanden, der zu Nichtigkeit führen würde. Auch dem Argument, die geplante Verkehrsführung verursache «Wild-West-Verkehr», kann der Kanton nicht folgen. Diese Rüge sei verspätet erfolgt.



























