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Mitteilung des Gemeinderates Bühler AR

Bühler/AR. Informiert wird über die Einführung der neuen Strassenbezeichnungen und Hausnummern. Im Weiteren liegt die detaillierte Antwort an die Erstunterzeichner der Petition «Adressen Änderung Bühler» bei.

Neue Adressen gültig ab 1. Juni
Der Gemeinderat hat den überwiegenden Anteil der Anregungen zu den neuen Strassenbezeichnungen berücksichtigt und die überarbeitete Strassenliste für Bühler genehmigt sowie das Datum der offiziellen Einführung bestimmt. Die neuen Adressen gelten ab 1. Juni 2010.
Bis es jedoch soweit ist, stehen umfangreiche Arbeiten an. Damit die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Liegenschaftsbesitzer über ihre neue Adresse informiert werden können, werden im Verlaufe des Februars die nun beschlossenen neuen Strassenbenennungen und Hausnummern in das Einwohnersystem überführt. Vom Geometer wird ein aktueller Plan angefertigt, der bei Vorliegen zu Informationszwecken ins Internet gestellt sowie im Gemeindehaus aufgelegt wird. Voraussichtlich Anfang März ist es möglich die Einwohnerinnen und Einwohner über die neue Adresse zu informieren. Mit dieser Information werden die Bürgerinnen und Bürger zudem ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen erhalten, was im Zusammenhang mit der Umstellung auf die neue Adresse alles zu erledigen gibt.
Geplant ist, dass die Mitarbeitenden des Bauamtes die Strassen- und Hausschilder im Mai montieren, bevor dann am 1. Juni 2010 die neuen Adressen offiziell gültig sein werden.

Petition «Adressen Revision Bühler»
Am 4. Dezember 2009 wurde der Gemeinderat darüber informiert, dass eine Petition unter dem Titel «Adressen Revision Bühler» lanciert wird. 130 Petitionäre haben die Petition unterschrieben, welche am 10. Dezember 2009 bei der Gemeindepräsidentin, Ingeborg Schmid, eingereicht wurde.
Das Petitionsrecht ist in Artikel 33 der Bundesverfassung geregelt. Es bietet allen die Möglichkeit, sich mit Anfragen, Vorschlägen, Kritik oder Reklamationen an die Behörden zu wenden, ohne dass ihnen dadurch irgendein Nachteil erwächst. Das Petitionsrecht ist an keine bestimmte Form gebunden und kann sowohl von Schweizerinnen und Schweizern als auch von Ausländerinnen und Ausländern, sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen sowie von Minderjährigen beansprucht werden. Nicht weit von der Meinungsfreiheit und den politischen Rechten entfernt, beruht das Petitionsrecht auf der garantierten Kenntnisnahme der Petition durch die angesprochene Behörde, ohne dass Letztere jedoch näher auf sie eingehen muss.

Stellungnahme des Gemeinderates
Der Gemeinderat hat sich intensiv mit den in der Petition gestellten Forderungen befasst. Anfang dieser Woche wurden die Erstunterzeichner an die Gemeinderatssitzung eingeladen, um ihnen die Antwort des Gemeinderates zu eröffnen. Seine Stellungnahme zum Fünf-Punkte Forderungskatalog sieht wie folgt aus:

1.    Der Gemeinderat veranlasst die Erstellung einer Liste von Häuser-Adressen mit doppelt geführten Namen, Namens- und Gebietskonflikten, sowie unlogische Adressierungen.
Der Gemeinderat hält fest, dass es nicht notwendig ist, eine Liste von Häuser-Adressen mit doppelt geführten Namen, Namens- und Gebietskonflikten sowie unlogischen Adressierungen zu erstellen. Im Zuge der Revision der Adressen wurden jenen Häusern, die doppelte Bezeichnungen – wie zum Beispiel Dorf / Hauptstrasse – eine für die Zukunft eindeutige Adresse zugewiesen. Eine solche Liste erübrigt sich also. Was mögliche Namens- und Gebietskonflikte anging, wurden diese ebenfalls im Zuge der Revision eliminiert.
2.    Die Bereinigung der betroffenen Adressen erfolgt unter Mitwirkung der betroffenen Adressinhabern (Flurgenossenschaften, Kooperationen, Privatpersonen und Firmen). Den Adressinhabern wird die Beibehaltung der überlieferten Bezeichnungen zugestanden. Somit werden der Charakter und die Originalität des Dorfes Bühler beibehalten.

Aufgrund der Forderung der Petitionäre, auch Flurgenossenschaften, Korporationen, Privatpersonen und Firmen bei der Bereinigung der Adressen mitwirken zu lassen, hat die Gemeindepräsidentin, Ingeborg Schmid, mit allen Präsidenten der Flurgenossenschaften telefonisch Kontakt aufgenommen. Das Resultat der Umfrage ist eindeutig: Die Präsidenten erklärten sich mit der vorgeschlagenen Strassenbenennung in der entsprechenden Flurgenossenschaft einverstanden, mit Ausnahme eines Präsidenten, der die Entscheidung für den bisherigen / künftigen Strassennamen den Mitgliedern der Korporation überlassen möchte. Bei der Namensgebung wurde darauf geachtet, dass die Strasse den Namen der entsprechenden Flurgenossenschaft trägt.
Der Gemeinderat erachtet die Mitwirkung der Privatpersonen und Firmen in diesem Projekt als wichtig. Aus diesem Grund hat er, als es ging eine Arbeitsgruppe zu bestellen, die Bevölkerung zum aktiven Mitmachen in dieser Gruppe aufgerufen. Leider blieben damals die Reaktionen aus. Da niemand sein Interesse bekundete, musste er davon ausgehen, dass tatsächlich kein Bedürfnis seitens der Bevölkerung an der Mitarbeit bestand. Der Gemeinderat betrachtet es aus Zeitgründen nicht für möglich, mit den einzelnen Personen Kontakt aufzunehmen um individuell die Strassenbezeichnungen vorzunehmen.
Was die Beibehaltung der überlieferten Bezeichnungen betrifft, stellt der Gemeinderat fest, dass dies in Zukunft nach wie vor möglich ist. Allerdings werden diese Bezeichnungen nur einen inoffiziellen Charakter in der drittuntersten Adresszeile haben. Die Adresse könnte so aussehen (Beispiel):

Fam.   
    XY
    Scheienhaus
    Steigstrasse 2
    9055 Bühler
   

3.    Die neue Hausnummerierung wird entsprechend der Eidg. Empfehlungen (Absatz 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3) erstellt.

Der Gemeinderat betont, dass die neue Hausnummerierung entsprechend der Eidg. Empfehlungen des Bundesamtes für Landestopographie erfolgt ist. Bei der Übergabe der Unterschriften wurde im Namen der Petitionäre mitgeteilt, dass die Arbeitgruppe zu stur an diesen Empfehlungen festgehalten habe.

Der Gemeinderat ist anderer Meinung. Er vertritt die Ansicht, um eine einheitliche Lösung präsentieren zu können, diese Empfehlungen – nicht stur jedoch konsequent – anzuwenden. Die in der Petition zitierten Punkte aus den Empfehlungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

2.3.1: Jedes Gebäude ist einer Strasse zugeordnet und mit der Hausnummer 1 beginnend aufsteigend durchnummeriert. Auf der rechten Strassenseite werden die geraden Zahlen, auf der linken Strassenseite die ungeraden Zahlen vergeben. Die Nummerierung beginnt in der Regel in dem der Ortsmitte nächstgelegenen resp. zuerst erreichbaren Strassenende…..Es ist aber auch eine Nummerierung im Uhrzeigersinn (Bezüglich Ortsmitte) denkbar.

2.3.2: Für Gebäude an einem Platz werden die Hausnummern im Uhrzeigersinn zugeteilt. Die Nummerierung beginnt üblicherweise bei der Hauptzufahrt vom Dorfzentrum her.

2.3.3: …In dünn besiedelten Gebieten muss vor Verwendung von benannten Gebieten zuerst unbedingt eine strassenweise Nummerierung geprüft werden….In Zweifelsfällen wird die strassenweise Nummerierungsart empfohlen.

Gemäss den gültigen Empfehlungen soll also auch in dünn besiedelten Gebieten grundsätzlich die Nummerierung von Gebäuden an Strassen in Betracht gezogen werden. Die Empfehlung geht denn auch in die Richtung, dass benannte Gebiete zurückhaltend verwendet werden, da zu viele und zu dicht aneinander liegende benannte Gebiete die grossräumige Übersichtlichkeit stark beeinträchtigen. An dieses Prinzip haben sich die Arbeitsgruppe und der Gemeinderat im Beschluss gehalten. Der Vorteil einer Vergabe von Strassen in dünn besiedeltem Gebiet: Es existiert für Weiler und Höfe nur eine Strasse, welche diese auch erschliesst. Ein leichtes Auffinden von Adressen ist gewährleistet. Der Nachteil hier ist, dass Weiler- und Hofnamen in der offiziellen Adresse verschwinden. Jedoch ist es nach wie vor möglich, bei der Adressierung die eigene Hofbezeichnung aufzuführen (siehe Beispiel unter Punkt 2).

4.    Der bereinigte Adressplan und Adressliste wird dem Gemeindereferendum unterstellt.
Aus dem Petitionstext geht nicht hervor, ob damit das fakultative oder obligatorische Referendum gemeint ist. Art. 7 und 8 der Gemeindeordnung umschreiben, was dem obligatorischen und fakultativen Referendum untersteht. Im Gemeindegesetz sind die Aufgaben des Gemeinderates in Art. 18 umschrieben.
Die Aufgabe der Strassenbenennung liegt zweifelsfrei in der Kompetenz des Gemeinderates. Er hat abschliessend darüber zu befinden. Dies ist auch die Meinung des Rechtsdienstes des Kantons Appenzell Ausserrhoden. In diesem Zusammenhang wird den Petitionären eröffnet, dass der Gemeinderat die Anliegen bestmöglich berücksichtigt hat und im Sinne einer Mehrheit entschieden hat. Es hat eine Vernehmlassung und Anhörung stattgefunden. Die Anregungen sind – sofern sie in das Gesamtkonzept passten – mehrheitlich berücksichtigt worden. Gerade in einem solchen Geschäft ist es leider nicht möglich, die Interessen eines jeden Einzelnen zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht das Gesamtkonzept.

5.    Die Beschilderung des Dorf-Kerns und der dichten Besiedlungsgebiete wird zweckdienlich von der Gemeinde ausgeführt. Die Gebiete mit Streusiedlung werden nicht beschildert.
Die Gemeinde übernimmt die Beschilderung. Dazu wird zu gegebener Zeit das Bauamt beauftragt. Im Sinne des Gesamtkonzeptes werden auch die Gebiete mit Streusiedlung beschildert und nummeriert. Dies hat der Gemeinderat entschieden. In einem weiteren Grundsatzentscheid hat sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, jeden Strassenzug der Gemeinde mit «….strasse» zu bezeichnen.
Der Gemeinderat dankt den Petitionären für das aktive Mitdenken in dieser Angelegenheit. Auch wenn die Forderungen der Petition nur zum Teil berücksichtigt werden können, ist er überzeugt, dass der vom Gemeinderat getroffene Beschluss über die neuen Strassenbenennungen und Hausnummerierungen für die Mehrheit der Bevölkerung von Bühler eine gute und vor allem zukunftsgerichtete Lösung darstellt.

Appenzell AusserrhodenAppenzell Ausserrhoden / 12.01.2010 - 13:00:46