Mindestausstattung soll Mindeststeuerfuss ablösen
Beim kirchlichen Finanzausgleich soll der Mindeststeuerfuss durch eine Mindestausstattung bei der Steuerkraft ersetzt werden.
Das schlägt der Evangelische Kirchenrat des Kantons Thurgau im Vernehmlassungsentwurf für eine neue Finanzausgleichsverordnung vor.
Das bisherige System des Finanzausgleichs, den die Evangelische Landeskirche an die finanzschwächsten Kirchgemeinden ausrichtet, basiert auf einem Mindeststeuerfuss, der durch einen Beschluss der Synode geändert werden kann. Aktuell liegt er bei 32 Steuerprozenten. Kirchgemeinden, die mit diesem Steuerfuss ihren anerkannten Aufwand nicht decken können, erhalten Finanzausgleichbeiträge der Landeskirche.
Die Beiträge werden vom Kirchenrat aufgrund der konkreten finanziellen Situation der jeweiligen Kirchgemeinde jedes Jahr neu festgelegt. Massgebend ist dabei der bei einem erhobenen Steuerfuss von 32 Prozent verbleibende nicht gedeckte, aber anerkannte Aufwand einer Kirchgemeinde.
Im konkreten Fall hat der Kirchenrat bei Finanzausgleichgemeinden zu entscheiden, ob bauliche Investitionen oder Personalaufwendungen als durch den Finanzausgleich gedeckter Aufwand anerkannt werden oder nicht. Finanzausgleichsgemeinden mussten deshalb Bauvorhaben oder personelle Aufstockungen stets durch den Kirchenrat begutachten lassen.
Mindestausstattung von 72 Prozent
Mit dem Vorschlag für die neue Finanzausgleichsordnung der Landeskirche soll die Beurteilung des anerkannten Aufwandes – zumindest für die Personalkosten – wegfallen. Neu soll – wie beim Finanzausgleich des Kantons für die politischen Gemeinden – die Steuerkraft der Kirchgemeinde pro Einwohner darüber entscheiden, ob eine Kirchgemeinde in den Genuss von Finanzausgleichsleistungen der Landeskirche kommt.
Die Landeskirche gewährleistet eine bestimmte Steuerkraft-Mindestausstattung. In seiner Vernehmlassungsvorlage schlägt der Kirchenrat vor, die finanzschwachen Kirchgemeinden mit 72 Prozent der durchschnittlichen Steuerkraft aller Kirchgemeinden pro Einwohner auszustatten.
Erreicht eine Kirchgemeinde diese 72 Prozent der durchschnittlichen Steuerkraft pro Einwohner nicht, so kommt die Landeskirche mit ihrem Finanzausgleichsbeitrag für die Differenz auf. Wie die finanzschwachen Kirchgemeinden über diese Steuerkraft-Mindestausstattung verfügen, bleibt ihnen überlassen.
Ergänzt durch Baubeiträge
Das neue System der Mindestausstattung soll nach dem Willen des Kirchenrates durch Beiträge an Kirchgemeinden mit überdurchschnittlich hoher finanzieller Belastung durch Baugaben, durch ausserordentliche Finanzausgleichbeiträge bei Gemeindezusammenschlüssen und durch eine Härtefallregelung ergänzt werden. Als Gradmesser für die Belastung durch Bauaufgaben soll das Verhältnis von Bauwendungen und Steuerkraft pro Einwohner herangezogen werden. Die Details zu den Baubeiträgen sollen in einer Ausführungsverordnung des Kirchenrates geregelt werden.
Jährlich rund 850’000 Franken
Mit dem Systemwechsel sollen auch die landeskirchlichen Mittel für den Finanzausgleich erhöht werden. Leistete die Landeskirche in den vergangenen Jahren an die finanzschwächsten Kirchgemeinden Beiträge von 600’000 bis 700’000 Franken, so sollen es ab 2010 mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten der neuen Finanzausgleichregelung rund 850’000 Franken sein.
Dieser Ausbau ist nach Einschätzung des Kirchenrates dank der guten Finanzlage der Landeskirche bei einem gleichbleibenden landeskirchlichen Steuerfuss von 2.5 Prozent möglich. Der Kirchenrat erhofft sich, dass die Steuerfussunterschiede der Kirchgemeinden, die aktuell von 9 bis 32 Steuerprozent reichen, gemildert werden können.
In seiner Vernehmlassungsbotschaft hält er dazu folgendes fest: «Angesichts der grossen Streuung bei den bisherigen Kirchensteuerfüssen ist ein verstärktes Engagement der Landeskirche dringend. Das System der Mindestausstattung sorgt dafür, dass nicht „Luxus“ finanziert wird, sondern lediglich die grossen Unterschiede der Steuerkraft pro Mitglied etwas gemildert werden.»



























