• Aargau
  • Appenzell Ausserrhoden
  • Appenzell Innerrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Freiburg
  • Genf
  • Glarus
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Schaffhausen
  • Schwyz
  • Solothurn
  • St.Gallen
  • Stadt Winterthur
  • Stadt Zürich
  • Tessin
  • Thurgau
  • Uri
  • Waadt
  • Wallis
  • Zug
  • Zürich

Messerstecherei: Anklage gegen den jugendlichen Täter

Langendorf/SO. Am 25. März 2009 hat ein Schüler einen Klassenkameraden mit einem Messer schwer verletzt.

Der bald 16-jährige Schüler, welcher am 25. März 2009 in einem Klassenzimmer in Langendorf einen Klassenkameraden mit einem Messer schwer verletzte, wird von der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn nächstens an das Kantonale Jugendgericht zur Beurteilung überwiesen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventuell vorsätzlicher schwerer Körperverletzung. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung durch einen forensischen Kinder- und Jugendpsychiater ist davon auszugehen, dass der Schüler zur Tatzeit schuldfähig war. Die Schuldfähigkeit sei aber damals wegen einer Persönlichkeitsstörung mittelgradig vermindert gewesen.  Der Gutachter empfiehlt eine Fremdplatzierung des Jugendlichen auf unbestimmte Zeit in einer Institution mit integriertem psychiatrischen und psychotherapeutischem Angebot.

Die Jugendanwaltschaft hat den Täter bereits vorsorglich in einer entsprechenden Institution platziert. Der Täter muss damit rechnen, dass das Kantonale Jugendgericht zusätzlich zur Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit eine Freiheitsstrafe ausfällen wird. Das Strafmass für die Freiheitsstrafe beträgt nach Jugendstrafrecht (Art. 25 JStG) für 15- bis 16-jährige Täter maximal ein Jahr. Gelingt es dem Täter, die Massnahmen der Fremdplatzierung und der Therapie erfolgreich abzuschliessen und wird er nicht mehr straffällig, wird die Freiheitsstrafe anschliessend nicht mehr vollzogen.

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes bin ich nicht in der Lage, zum vorliegenden Fall weitere Details bekannt zu geben. Falls Sie aber Originalton brauchen oder Verständnisfragen haben, stehe ich Ihnen heute bis 17:30 Uhr unter Telefon 032 627 21 51 gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen


P.S. zum Fall München:

In unserem Kanton holen wir über alle minderjährigen Schüler, welche ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, bei der entsprechenden Schulleitung einen Schulbericht ein. Auch informieren wir die jeweilige Schulleitung über den Ausgang des Verfahrens. Die entsprechende gesetzliche Grundlage für diese gegenseitige Information zwischen der Schule und der Jugendanwaltschaft haben wir in § 154 der Strafprozessordnung des r.

SolothurnSolothurn / 06.07.2009 - 16:06:40