
Mehrere Rückweisungsanträge übergangen
Appenzell. Gegen die Abstimmungen an der ordentlichen Kirchhöri vom 14. März 2008 ist von mehreren Stimmbürgern Stimmrechtsbeschwerde geführt worden.
Es wurde unter anderem bemängelt, im Rahmen der Diskussion zum Traktandum Nr. 5 über einen Antrag des Kirchenrates betreffend Krediterteilung für den Umbau und die Sanierung der bestehenden Fussgängergalerie und des Treppenaufganges zum Kirchenplatz seien mehrere Rückweisungsanträge gestellt worden, über die der Gemeindeführer nicht habe abstimmen lassen.
Die Standeskommission hat die Beschwerden gegen die Abstimmung über die Varianten 5.1. und 5.2. der ordentlichen Kirchhöri vom 14. März 2008 der Katholischen Kirchgemeinde Appenzell gutgeheissen und die angefochtene Abstimmung aufgehoben.
In ihren Erwägungen ist die Standeskommission zum Schluss gelangt, dass die vom Gemeindeführer nach verschiedenen Rückweisungsanträgen durchgeführte Abstimmung über die Frage des Eintretens auf das strittige Traktandum weder an der Landsgemeinde noch in den Bezirksversammlungen und Gemeindeversammlungen üblich ist, in rechtlicher Hinsicht an sich aber auch nicht unzulässig ist. Mit der an sich nicht erforderlichen Abstimmung über das Eintreten sind allerdings die vorgängig gestellten verschiedenen Rückweisungsanträge nicht hinfällig geworden, da der Stimmbürger im Rahmen dieses Beschlusses nur darüber entscheiden konnte, ob er das vom Kirchenrat vorgelegte Geschäft weiterbehandeln wolle oder nicht. Demgegenüber konnten all jene Stimmberechtigten, die einen der vorgängig angebrachten Abänderungsanträge unterstützt hätten, ihrer Meinung nicht eindeutig Ausdruck geben.
Das Abstimmungsergebnis entspricht daher nicht dem freien Willen der Stimmberechtigten. Das in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung festgeschriebene politische Stimmrecht gibt jedem Bürger und jeder Bürgerin einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das den freien Willen der Stimmberechtigten nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.