Khat und falsche Pistole in Lieferwagen
Basel/BS. Bei einer Zollkontrolle sind Schweizer Grenzwächter in Basel im Lieferwagen eines bulgarischen Staatsangehörigen auf 320 Kilogramm Khat und eine täuschend echt aussehende Imitationswaffe gestossen. Der 39-jährige Mann wurde mit den sichergestellten Gegenständen der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben.
In der Nacht von Donnerstag (9.2.2012) auf Freitag (10.2.2012) fiel einer Grenzwachtpatrouille im Gebiet von Riehen (BS) ein ausländisch immatrikulierter Lieferwagen auf. Im Gebiet des Badischen Bahnhofs konnte das Fahrzeug durch die Grenzwache angehalten werden.
Lieferwagen mit Khat gefüllt:
Bei der Zollkontrolle entdeckten die Grenzwächter rund ein Dutzend Jutesäcke, die mit Khat gefüllt waren. Insgesamt stellten die Grenzwächter 320 Kilogramm des Drogenkrauts sicher. Bei der anschliessenden Durchsuchung des Fahrzeuges durch Fahrzeugspezialisten der Grenzwache kam hinter dem Fahrersitz eine Waffe zum Vorschein. Wie sich herausstellte, handelte es sich um eine Soft-air-Waffe. Diese täuschend echt aussehende Pistole verstösst gegen das Schweizer Waffengesetz.
Übergabe an Kantonspolizei:
Der 39-jährige Bulgare wurde mit den sichergestellten Gegenständen der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat die entsprechenden Ermittlungen eingeleitet.
Rekordsicherstellungen im 2011:
In der Grenzwachtregion Basel wurden im vergangen Jahr 1104 Kilogramm Khat sichergestellt. Dies entspricht einer Steigerung von 394 Kilogramm im Vergleich zu 2010. In der Nordwestschweiz erfolgt der Khatschmuggel von Deutschland wie auch von Frankreich her.
Was ist Khat?
Khat ist eine Pflanze, die als Strauch und kleiner Baum vor allem in Ostafrika (Somalia, Yemen, Äthiopien und Kenia) wächst. Durch gründliches Kauen der Blätter wird das aufgelöste Cathinon aufgenommen. Die Wirkungen der Droge sind: Appetit- und Schlaflosigkeit, Nervosität, beschleunigte Atmung bis hin zu Herzrhythmusstörungen. Der Hauptwirkstoff Cathinon weist ein hohes Abhängigkeitspotential auf. Seit dem 1. Juli 1992 untersteht sowohl die Pflanze als auch der Wirkstoff dem schweizerischen Betäubungsmittelgesetz.