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Keine Veränderung der Hunderassenliste

Departement für Inneres und Volkswirtschaft sieht keinen Grund, fünf Monate nach Inkrafttreten der Thurgauer Liste der als potenziell gefährlich eingestuften Hunderassen eine Veränderung vorzunehmen.

Insbesondere spricht sich das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) dagegen aus, die Rassen Dobermann und Rottweiler aus der Bewilligungspflicht zu entlassen. Dies teilt das Departement der Nordostschweizerischen Vereinigung der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft – Sektionen NOV (NOV) mit, die in einem Brief drei Anträge betreffend den Vollzug der Hundegesetzgebung im Thurgau gestellt hatte.

Misstöne unter Hundehalter
Im ersten Antrag fordert die NOV, dass die Liste der als potenziell gefährlich eingestuften Hunderassen inklusive Kreuzungen auf vier reduziert und inhaltlich mit jenen der Nachbarkantone Zürich und Schaffhausen harmonisiert werde. Die Umsetzung der Hundegesetzgebung habe im Thurgau zu Misstönen unter der Hunde haltenden Bevölkerung geführt, wird im Brief argumentiert. Insbesondere könnten viele Leute nicht verstehen, dass auch Dobermann- und Rottweilerhunde inklusive Kreuzungen mit diesen Hunden auf der Liste figurierten. Die NOV fordert den Regierungsrat auf, über die Bücher zu gehen, und sichert dabei weiterhin ihre Kooperation zu.

Pitbull-Vorfall
Die Thurgauer Rassenliste entspreche der Liste, welche bereits das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in seiner Vernehmlassungsvorlage vom Januar 2006 nach dem tragischen Pitbull-Vorfall in Oberglatt vorgeschlagen habe, schreibt das DIV in seiner ausführlichen Antwort. Noch im Jahr 2006 sei eine Änderung der thurgauischen Hundegesetzgebung in die Wege geleitet worden in der Absicht, Rechtsgrundlagen für Massnahmen gegen gefährliche Hunde zu schaffen. Im Gesetzgebungsverfahren sei von Anfang an immer von dieser Liste die Rede gewesen. Es erstaune deshalb nicht, dass der Regierungsrat diese Liste letztlich auch in die Hunde-Verordnung aufgenommen habe.

Neigung zu Aggressivität
Es seien sehr wohl begründbare Gedanken zur Thurgauer Rassenliste gemacht worden, schreibt das DIV. Die Überlegungen fussten einerseits auf der genetischen Anlage (Neigung zu Aggressivität) als auch auf der Erfahrung, dass Bissverletzungen durch Hunde gemäss Thurgauer Rassenliste in der Regel schwerer seien als solche durch Hunde anderer Rassen. Einige der auf der Thurgauer Liste aufgeführten Rassen seien denn auch in den vergangenen Jahren durch Beissvorfälle mit schweren Folgen für die Betroffenen aufgefallen. So habe insbesondere ein Vorfall in Uttwil für Aufsehen gesorgt, bei welchem ein Rottweiler Rüde einen sechsjährigen Jungen auf offener Strasse angegriffen und schwer verletzt habe.

Bewilligungspflicht
Auch das Bundesgericht beurteile die Rassenzugehörigkeit als Kriterium zur Abgrenzung der Bewilligungspflicht als grundsätzlich rechtlich zulässig, heisst es weiter in der Antwort des DIV. In einem Bundesgerichtsurteil, in der die Liste des Kantons Basel-Landschaft mit acht potentiell gefährlichen Hundesrassen zur Diskussion stand, sei festgehalten worden, dass nach schweren Beissunfällen mit den aufgeführten Rassen sehr wohl Gründe dafür sprächen, die Haltung von Hunden dieser Rassen generell einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Bei der Bestimmung der Bewilligungspflicht müsse in einem gewissen Grad auch das subjektive Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung mitberücksichtigt werden. Auch bei der Überprüfung des vom Kanton Wallis angeordneten Halteverbots für zwölf Hunderassen habe das Bundesgericht festgestellt, dass das absolute Verbot keine unvernünftige Massnahme darstelle und weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot der Bundesverfassung verstosse.

Sämtliche zwölf Rassen der Walliser Rassenliste befänden sich auch auf der Thurgauer Rassenliste, insbesondere auch der Dobermann und der Rottweiler, so das DIV weiter. Alle Kantone mit Rassenlisten (bisher sieben Kantone) führten auch den Rottweiler darin auf. Der Dobermann befinde sich ebenfalls auf allen Rassenlisten mit Ausnahme der Kantone Genf und Waadt.

Rassenliste
Eine Rassenliste sei grundsätzlich ein taugliches Instrument zur Umsetzung einer Präventivmassnahme wie der Bewilligungspflicht, schreibt das DIV. Die Bewilligungspflicht setze bei der Person und nicht beim Hund an und wolle sicherstellen, dass potentiell gefährliche Hunde richtig und sicher gehalten und ohne Gefährdung der Umwelt ausgeführt werden könnten. Eine Rassenliste sei nie vollkommen und über ihren Umfang lasse sich immer streiten, gibt das Departement zu bedenken. Nur fünf Monate nach dem Inkraftsetzen der Thurgauer Rassenliste bestehe aber kein Anlass, bereits wieder etwas daran zu ändern.

Maulkorb- und Leinenpflicht
In den Kantonen Zürich und Schaffhausen sei die Revision der Hundegesetzgebung noch im Gang, heisst es weiter. Nach aktuellem Zürcher Recht gelte für gewisse Hunderassen eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht, was eine massiv einschneidendere Massnahme sei als die Bewilligungspflicht. Der Gesetzesprozess in diesen Kantonen sei aber noch im Gang und letztlich würden die Stimmbürger darüber entscheiden müssen, ob bestimmte Hunderassen verboten oder der Bewilligungspflicht unterstellt würden. Welchen Umfang die Rassenlisten der Kantone Zürich und Schaffhausen letztlich haben werden, steht gemäss DIV heute noch nicht fest.

Personen, die bereits einen bewilligungspflichtigen Hund halten und die Voraussetzungen erfüllen und belegen können, werden laut DIV auf relativ einfachem administrativen Weg eine Bewilligung erhalten. Die Kosten dafür berechneten sich nach dem Bearbeitungsaufwand. Einzelheiten über die nötigen Unterlagen sind von der Bewilligungsbehörde, dem kantonalen Veterinäramt (www.veterinaeramt.tg.ch), zu erfahren. Dass jede Person, welche den bewilligungspflichtigen Hund ausführen will, eine Bewilligung brauche, sei konsequent, denn sonst könnte die Bewilligungspflicht relativ einfach umgangen werden, betont das DIV.

Vollzugsprobleme vermeiden
Bezüglich der beiden weiteren Anträge (Durchreise mit bewilligungspflichtigem Hund sowie Ergänzung des Ordnungsbussenverfahrens) sieht das DIV durchaus Raum für präzisere Vollzugsregelungen im Sinne der Antragsteller. Es ist den Verantwortlichen bewusst, dass die Bewilligungspflicht für Durchreisende, Feriengäste und übrige Besucher, welche einen bewilligungspflichtigen Hund besitzen, speziell zu regeln ist, um Vollzugsprobleme zu vermeiden. Das kantonale Veterinäramt sei zurzeit damit beschäftigt, ein Konzept zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens zu erarbeiten, welches dieses Problem aufgreife.

Ausserkantonale Haltebewilligung
Auch von Personen, die sich wegen eines Besuchs nur kurz im Thurgau aufhalten wollten, müsse laut DIV ein Nachweis verlangt werden können, dass sie ihren Hund im Griff hätten. Wenn sich diese Personen der Bewilligungspflicht nicht unterwerfen wollten, dürfe sich ihr Hund nicht im öffentlichen Raum aufhalten. Falls eine ausserkantonale Haltebewilligung vorliege, könnte dieser Nachweis unter Umständen schon als erbracht gelten. Möchte sich jemand regelmässig im Thurgau aufhalten oder in den Kanton umziehen, sei eine Bewilligung durch den Kanton Thurgau zwingend. Ausserkantonale Bewilligungen könnten allerdings unter erleichterten Bedingungen anerkannt werden. Allenfalls sei auch eine Leinen- und/oder Maukorbpflicht denkbar, wenn sich Personen ohne ausserkantonale Haltebewilligung vorübergehend mit einem potentiell gefährlichen Hund im Thurgau aufhalten möchten. Bei einem längeren Aufenthalt wäre auch eine Lösung mit einer Befreiung von der Maulkorbpflicht beziehungsweise eine provisorische Kurzaufenthalts-Bewilligung denkbar, für die wiederum das Veterinäramt zuständig wäre.

Eine generelle Norm bezüglich Ordnungsbussenverfahren werde geprüft, betont das DIV zum dritten Antrag bezüglich Präzisierung des Ordnungsbussenwesens. Dies würde in Anlehnung an die Gesetzgebung des Bundes eine einheitliche Abwicklung für sämtliche Ordnungsbussenverfahren im Kanton Thurgau erlauben. Die polizeiliche Abwicklung über die Ordnungsbussenzentrale ermögliche schon heute, unabhängig von übergeordneten Bestimmungen, eine gewisse Normierung des Verfahrens. Das Anliegen der Antragsteller werde aber aufgegriffen und das Ordnungsbussenwesen noch präzisier geregelt, verspricht das DIV.

ThurgauThurgau / 20.06.2008 - 09:36:00