• Aargau
  • Appenzell Ausserrhoden
  • Appenzell Innerrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Freiburg
  • Genf
  • Glarus
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Schaffhausen
  • Schwyz
  • Solothurn
  • St.Gallen
  • Stadt Winterthur
  • Stadt Zürich
  • Tessin
  • Thurgau
  • Uri
  • Waadt
  • Wallis
  • Zug
  • Zürich

Kantonspolizei Basel-Stadt: Ersatz des Mehrzweckwerfers 73a

Die Kantonspolizei ersetzt den Mehrzweckwerfer 73a durch den Werfer LL 06.

Das neue Einsatzmittel wird im unfriedlichen Ordnungsdienst eingesetzt und bringt Verbesserungen im Bereich der Zielgenauigkeit.

Die Kantonspolizei Basel-Stadt ersetzt den Mehrzweckwerfer 73a (MZW 73a) der Firma Ruag. Dieses Modell ist zwischenzeitlich sehr in die Jahre gekommen und störungsanfällig geworden. Aus diesem Grund hat sich die Kantonspolizei Basel-Stadt entschieden, den MZW 73a durch ein moderneres Einsatzmittel der Firma Brügger & Thomet zu ersetzen.

Der LL 06 ist bereits bei vielen Polizeikorps in der Schweiz im Einsatz, so auch im Polizeikonkordat Nordwestschweiz. Für die Kantonspolizei Basel-Stadt ist eine Angleichung an das Polizeikonkordat Nordwestschweiz im Hinblick auf die zunehmende Anzahl gemeinsamer Einsätze wichtig.

Der neue Werfer ermöglicht den Einsatz der Impulspatrone SIR (Safe Impact Round), alternativ kann Gummischrot und Reizstoff verwendet werden. Die SIR-Munition kann gezielt gegen einzelne Täterinnen oder Täter eingesetzt werden, ohne umstehende Personen zu gefährden. Das mit dem neuen Einsatzmittel LL 06 eingesetzte Gummischrot hat zudem eine geringere Streuung und eine deutlich niedrigere Wucht beim Aufprall als jene des MZW 73a.

Der LL 06 ist seit 2008 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt im Einsatz und wurde durch die Mitarbeitenden der Sondereinheit mit guten Erfahrungen im Ordnungsdienst eingesetzt. Der Rest des Korps der Kantonspolizei wurde im letzten Quartal 2023 auf das neue Einsatzmittel umgeschult. Ab dem 1. Januar 2024 werden alle bestehenden MZW 73a durch LL 06 ersetzt. Die MWZ 73a werden vernichtet.

Der Einsatz dieser polizeilichen Zwangsmittel erfolgt, ausser bei Notwehr und Notwehrhilfe, nur nach vorheriger Abmahnung und gegen Personen, die sich polizeilichen Weisungen widersetzen und durch ihr Verhalten eine Gefahr für Dritte oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.



 

Quelle: Kantonspolizei Basel-Stadt
Bildquelle: Kantonspolizei Basel-Stadt

Beitrag / 13.12.2023 - 12:04:17