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Kanton Solothurn: Nachmeldepflicht bestimmter Feuerwaffen


Seit dem 15. August 2019 gilt in der Schweiz das neue Waffengesetz. Am 15. August 2022 endet die Übergangsfrist für das Nachmelden bestimmter Waffen wie zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90 sowie deren wesentliche Bestandteile.

Das kantonale Waffenbüro weist auf die Nachmeldungspflicht hin und steht bei Fragen zur Verfügung.

Seit dem 15. August 2019 ist das neue Waffengesetz in Kraft, das die Schweizer Stimmbevölkerung am 19. Mai 2019 angenommen hat. Folgende Waffen sowie deren wesentliche Bestandteile müssen dem kantonalen Waffenbüro bis zum 15. August 2022 gemeldet werden, falls sie nicht bereits im Waffenregister eingetragen sind:

· zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90)

· Faustfeuerwaffen (Pistolen), die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss) ausgerüstet sind

· halbautomatische Handfeuerwaffen (Gewehre), die

a) mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat oder

b) mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) ausgerüstet sind

Ausgenommen sind Feuerwaffen, welche bereits im kantonalen Waffenregister eingetragen sind, und Ordonnanzfeuerwaffen, welche vom Besitzer/von der Besitzerin direkt aus dem Militärdienst übernommen wurden. Das kantonale Waffenbüro steht bei Fragen gerne zur Verfügung: waffenbuero@kapo.so.ch, 032 627 70 49.






Quelle: Polizei Kanton Solothurn
Bildquelle: Polizei Kanton Solothurn


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SolothurnSolothurn / 10.05.2022 - 14:47:25