Kanton gibt sich Richtlinien für die Finanzierung

Der Regierungsrat hat Richtlinien zur Kenntnis genommen, die regeln, wie mit Beiträgen im Zusammenhang mit der Sanierung von belasteten Standorten umgegangen werden soll.

Gemäss heute geltendem Bundesrecht leistet der Bund unter bestimmten Voraussetzungen Abgeltungen an die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Orten. Der Kanton und die betroffene Gemeinde sind gemäss kantonalem Recht verpflichtet, je 50 Prozent der Kosten zu tragen, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Ebenso sind Untersuchungskosten bei Standorten, die sich in der Folge als nicht belastet erweisen, vom Kanton zu tragen. Im Weiteren legt das Abfallgesetz fest, dass der Kanton Beiträge bis 50 Prozent an rechtlich nicht zwingende Massnahmen zur Sanierung von mit Abfällen belasteten Standorten von Schiessanlagen leisten kann.

Um einen einheitlichen Vollzug all dieser rechtlichen Vorgaben zu gewährleisten, hat der Regierungsrat die vom Amt für Umwelt erarbeiteten Richtlinien und Kriterien zur Kenntnis genommen. Die Richtlinien regeln unter anderem, wie die Bundesbeiträge verwaltet und weitergeleitet werden, wie festgestellt wird, wenn jemand zahlungsunfähig ist und deshalb keinen Beitrag an die Untersuchung und Sanierung leisten kann und welche Kriterien für die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons anzuwenden sind. Für Schützenvereine sind eigene Kriterien zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit erarbeitet worden. Generell besteht Zahlungsunfähigkeit, wenn eine Überschuldung vorliegt, beziehungsweise das Konkursverfahren eingeleitet worden ist. Insbesondere bei Schützenvereinen ist es jedoch nicht im Interesse des Kantons, die Zahlungsunfähigkeit so eng auszulegen und einen Verein in den Konkurs zu treiben.

Thurgau / 06.11.2008 - 09:27:00
Exit mobile version