Informationen zur Hundesteuer 2009
Fischingen/TG. Hunde ab dem Alter von fünf Monaten sind steuerpflichtig. Die Steuer beträgt für einen Hund beträgt 80 Franken.
Gemäss § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden ist die Hundesteuer bis Ende April 2009 zu entrichten. Auch dieses Jahr erhalten die registrierten Hundebesitzer bis Ende März 2009 automatisch eine Rechnung zur Begleichung der Hundesteuer. Die Steuer beträgt für einen Hund Fr. 80 Franken und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt 130 Franken pro Jahr. Anmelde- und steuerpflichtig sind alle Hunde ab dem Alter von 5 Monaten. Halter registrierter Hunde müssen Änderungen ihrer Personalien, die Personalien eines neuen Halters sowie den Tod ihres registrierten Hundes innert 30 Tagen der Einwohnerkontrolle Fischingen (071 978 70 70) sowie der ANIS (031 371 35 30 oder per E-Mail: info@anis.ch) melden. Weitere Informationen sind auf der Homepage www.anis.ch zu finden.
Generell hingewiesen sei hier noch auf die seit 01.01.2008 im Kanton Thurgau geltenden neuen Gesetzesvorschriften zur Hundehaltung: Haftpflichtversicherung; Hundeerziehungskurs; Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde; Ordnungsbussen. Die Vorschriften können detailliert unter www.veterinaeramt.tg.ch nachgelesen werden.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2009
Gemäss dem geltenden Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Diese richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung über die Krankenversicherung.
Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird Personen ausgerichtet, die am 1.Januar 2009 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres 2009 als Kurzaufenthalter/in oder Grenzgänger/in im Kanton Thurgau angemeldet sind, und die in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind. Im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängern, Jahres- und Kurzaufenthaltern mit EG/EFTA-Staatsbürgerschaft sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind.
Für die Berechtigung sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2009 massgebend (Ausnahmen: Kurzaufenthalter und Grenzgänger). Nach diesem Stichtag Geborene sowie aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zuziehende Personen sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Bei Bezügern von Ergänzungsleistungen ist die Prämienverbilligung in der monatlichen Ergänzungsleistung inbegriffen. In diesem Fall ist kein Antrag mehr einzureichen.
Grundlage für die Berechnung der IPV 2009 ist die provisorische Steuerrechnung 2008 per Stichtag 31.12.2008. Lassen sich für die Prämienverbilligung 2009, gestützt auf die definitive Schlussrechnung 2009, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betreffenden Personen innert 30 Tagen nach Rechtskraft eine Neubemessung der Prämienverbilligung bei der Krankenkassenkontrollstelle der Gemeinde verlangen.
Für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr beträgt die Prämienverbilligung 2009 545 Franken, sofern deren Eltern über kein steuerbares Vermögen verfügen. Basiert die Prämienverbilligung auf dem Steuerrecht 2009 (z.B. bei Neubemessungen), so wird für versicherte Kinder, deren Eltern ein steuerbares Vermögen ausweisen, keine Prämienverbilligung gewährt.
Für erwachsene Personen sind die einfachen satzbestimmenden Steuerfaktoren (Vermögen & Einkommen) massgebend, die 800 Franken nicht überschreiten dürfen.
Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2009 auf Grund der vorjährigen provisorischen Steuerveranlagung verfällt am Ende des Jahres 2009. Wenn das Formular nicht fristgerecht eingereicht wurde, kann auch keine Neubemessung auf Grund der definitiven Steuerveranlagung mehr verlangt werden.
Sollte jemand von seiner Wohngemeinde in den nächsten Wochen keinen Antrag erhalten, jedoch der Meinung sein, dass er auf Grund der Steuerfaktoren zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt wäre, möge er sich bis spätestens 31.12.2009 bei der Wohngemeinde melden, in der er am 1. Januar 2009 Wohnsitz hatte.
Weitere Auskünfte über die Prämienverbilligung erteilt ausschliesslich die Krankenkassenkontrollstelle der Gemeindeverwaltung (071 978 70 70).
Gemeindeverwaltung
Die Gemeindeverwaltung bleibt morgen Freitag, 27. Februar 2009, wegen der Umstellung des Servers geschlossen. Das Verwaltungspersonal dankt für das Verständnis.



























