Information zur Prämienverbilligung 2009
Romanshorn/TG. Die Prämienverbilligung wird Personen ausgerichtet, welche seit dem 1. Januar ihren Wohnsitz im Kanton Thurgau haben.
Gemäss dem seit 1.1.1996 geltenden Bundesgesetz über die Krankenversicherung gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2009 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als KurzaufenthalterInnen oder Grenzgänger-Innen im Kanton Thurgau angemeldet sind, und die in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind.
Im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, GrenzgängerInnen, Jahres- und KurzaufenthalterInnen mit EG-/EFTA-Staatsbürgerschaft sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind.
Anspruchsberechtigung
Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2009 (Ausnahmen: KurzaufenthalterInnen und GrenzgängerInnen). Nach diesem Stichtag Geborene sowie aus dem Ausland oder einem andern Kanton zuziehende Personen sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Bei BezügerInnen von Ergänzungsleistungen ist die Prämienverbilligung in der monatlichen Ergänzungsleistung inbegriffen. In diesem Fall ist keine Anmeldung mehr einzureichen.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2009 ist die provisorische Steuerrechnung 2008 per Stichtag 31.12.2008. Massgebend ist die einfache Steuer der satzbestimmenden Faktoren. Lassen sich für die Prämienverbilligung 2009, gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2009, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betreffenden Personen innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Schlussrechnung eine Neubemessung der Prämienverbilligung verlangen.
Bei GrenzgängerInnen und KurzaufenthalterInnen wird das im Jahr 2009 in der Schweiz erzielte Einkommen und bei IPV-berechtigten Familienmitgliedern zusätzlich das ausländische Einkommen und Vermögen kaufkraftbereinigt.
Prämienverbilligung für Erwachsene
Es gelten drei Abstufungen:
Kategorie Einfache Steuer zu 100 Prozent in Franken Prämienverbilligung 2009 in Franken
A bis 400.- 1’450.-
B bis 600.- 1’090.-
C bis 800.- 725.-
Prämienverbilligung für Kinder
Die Prämienverbilligung 2009 für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Jahrgänge 1991 bis 2008) beträgt 545 Franken. Bedingung für die Ausrichtung der Prämienverbilligung an Kinder ist, dass das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen 2008 der in ungetrennter Ehe lebenden Eltern oder einer andern antragsberechtigten Person die Summe von 0 Franken nicht übersteigt.
Ablauf
Die Gemeinden ermitteln per 1.1.2009 die bezugsberechtigten Personen und stellen diesen im Verlauf des Frühjahrs ein Antragsformular zu. Ausnahmen: Personen, die im Jahr 2008 ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Thurgau gewechselt und kein Antragsformular erhalten haben, melden sich bis spätestens 31.12.2009 bei derjenigen Gemeinde, in der sie am 1.1.2009 Wohnsitz hatten. KurzaufenthalterInnen müssen ihren Anspruch spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland bzw. vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Gemeinde unter Vorweisung des Versicherungsausweises und Nachweis der Prämienbeitragszahlungen geltend machen. GrenzgängerInnen haben ihren Antrag auf Prämienverbilligung bis 31.12.2009 bei derjenigen Gemeinde zu stellen, wo ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Die Bezugsberechtigten ergänzen das Antragsformular und unterschreiben es. Das Formular muss innerhalb von 30 Tagen seit Empfang an die Krankenkassenkontrollstelle der Gemeinde, in der die bezugsberechtigte Person am 1. Januar 2009 Wohnsitz hatte, retourniert werden.
Ab Frühsommer 2009 erhalten die Bezugsberechtigten vom Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die Zahlungsmitteilung. Die Prämienverbilligung wird zu diesem Zeitpunkt vom Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau auf das entsprechende Bank- oder PC-Konto überwiesen.
Weitere Informationen
Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2009 aufgrund der vorjährigen provisorischen Steuerrechnung verfällt am 31.12.2009. Wenn das Formular nicht fristgerecht eingereicht wurde, kann auch keine Neubemessung aufgrund der Schlussrechnung mehr verlangt werden.
Sollten Sie von Ihrer Wohngemeinde im Frühjahr keinen Antrag erhalten haben und sind Sie der Meinung, dass Sie aufgrund Ihrer Steuerfaktoren zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt sind, melden Sie sich bis spätestens 31.Dezember 2009 bei der Wohngemeinde, in der Sie am 1. Januar 2009 Wohnsitz hatten. Diese Gemeinde wird Ihr Gesuch prüfen und Sie über das Ergebnis orientieren.