Hundehalter fühlen sich unter Druck gesetzt
Frauenfeld. Die Thurgauer Tierschützer laufen Sturm. Grund ist ein Brief vom Veterinäramt an rund 600 Hundehalter, in dem eine Frist gesetzt wird bis zum 15. August. Bis dahin soll das Gesuch für die Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes vorliegen.
Nach dem seit Jahresbeginn geltenden Thurgauer Hundegesetz dürfen so genannte potentiell gefährlichen Hunde nur noch mit Bewilligung gehalten werden. Doch die Übergangsfrist laufe bis zum 31. Dezember 2008, sagte Reinhold Zepf, Präsident des Thurgauer Tierschutzverbandes, am Donnerstag vor den Medien.
«Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Frist bis zum 15. August», betonte Reinhold Zepf. Das Schreiben vom Veterinäramt, das kurz vor den Ferien eingetroffen sei, empfindet er als Drohung und «willkürliche Massnahme von Amtstierarzt Weideli».
Frist bis Jahresende
Vor allem, weil es im folgenden Absatz heisst: «Im Unterlassungsfall kann keine Bewilligung erteilt werden und die Haltung des Hundes wird mit strengen Auflagen belegt, respektive der Hund wird auf amtliche Anordnung beschlagnahmt.» Der zuständige Amtstierarzt Ulrich Weideli relativierte dies auf Anfrage.
«Die Bewilligung muss bis zum 31. Dezember vorliegen», stellt er klar. Massnahmen drohten nur denjenigen, die gar nichts machen. Das Gesetz gelte schon seit Jahresbeginn, und weil er nicht für alle Hunde in der letzten Dezemberwoche eine Genehmigung erteilen könne, habe er die Frist bis Mitte August gesetzt.
Betroffen sind 14 Rassen und deren Mischlinge. Auch wer einen solchen Hund ausführen möchte, braucht eine Bewilligung. Diese kostet für den Halter 500 Franken Gebühr, dazu kommen Kosten für ein Handlungsfähigkeitszeugnis, eine Wohnsitzbestätigung, einen Auszug aus dem Zentralstrafenregister und weitere Unterlagen.
Notfall dauert höchstens acht Tage
Die Thurgauer Tierschützer fürchten, dass sie immer mehr Hunde aufnehmen müssen, weil ihre Besitzer die Auflagen nicht erfüllen können. Das sei beispielsweise bei Familienhunden der Fall, die regelmässig von Kindern ausgeführt werden. Einen bewilligungspflichtigen Hund dürfen nur mündige Personen ausführen.
Auch für die Tierschützer gilt die Bewilligungspflicht. Nur im Notfall dürfen sie einen potentiell gefährlichen Hund mit einer Kollektivbewilligung aufnehmen, allerdings nur für acht Tage. Man hoffe jedoch, mit dem Veterinäramt noch eine einvernehmliche Lösung zu finden, so Reinhold Zepf.



























