Honig soll «sauber» bleiben
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat verschiedene Massnahmen in die Wege geleitet, damit bei einem allfälligen Streptomycineinsatz im Frühjahr 2008 kein kontaminierter Honig in den Verkehr gelangt.
In einem Merkblatt des Landwirtschaftsamtes wurden bereits Anfang April sämtliche Bienenhalter über einen möglichen Streptomycineinsatz informiert. Gleichzeitig wurde ihnen eine Adressliste aller zur Streptomycinanwendung berechtigter Obstproduzenten zugestellt. Im Gegenzug erhielten sämtliche Obstproduzenten mit einem Streptomycin-Berechtigungsschein eine Adressliste aller Bienenhalter. Mit dieser Massnahme wird die Verpflichtung zur gegenseitigen Information erleichtert.
Die Bienenhalter sind verpflichtet, ihre Bienenhaltungsstandorte dem Landwirtschaftsamt zu melden. Damit können diejenigen Bienenstände lokalisiert werden, die sich innerhalb eines Radius von drei Kilometern um eine behandelte Obstanlage befinden. Die Obstbauern ihrerseits sind verpflichtet, einen Instruktionskurs des Pflanzenschutzdienstes zu absolvieren und den ersten Streptomycineinsatz sofort dem Landwirtschaftsamt zu melden. Die Bienenhaltungsstandorte und die zur Behandlung vorgesehenen Niederstamm-Obstparzellen werden mit dem landwirtschaftlichen Informationssystem (www.landwirtschaftsamt.tg.ch) öffentlich gemacht. Die Bienenhalter schliesslich dürfen den reifen Honig frühestens zwei Wochen nach der Abblüte schleudern.
Sämtlicher Honig aus den betroffenen Gebieten wird im Kantonalen Laboratorium des Kantons Thurgau untersucht. Die Probenentnahme erfolgt durch Fachleute, die vom Landwirtschaftsamt bestimmt werden. Der Honig darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn durch Ergebnisse von Analysen eine Kontamination ausgeschlossen werden kann. Die Kosten für die allfällige Vernichtung von kontaminiertem Honig wird vom Schweizerischen Obstverband übernommen.



























