Geschwisterpaar vor Bundesgericht erfolglos

Amriswil. Ein Thurgauer Geschwisterpaar muss für das Jahr 2004 Kirchensteuern zahlen, obwohl seine Austrittserklärung noch am letzten Tag des Jahres beim Kirchenrat eingetroffen ist.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beiden abgewiesen.

Der Bruder und seine Schwester hatten am 30. Dezember 2004 den Brief abgeschickt, mit dem sie ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärten. Das Schreiben ging bei der Kirchgemeinde Amriswil am Silvester ein. Die Thurgauer Steuerbehörden erhoben von ihnen für das Jahr 2004 dennoch Kirchensteuern.

Doppelt geirrt
Die Steuerbeamten hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Austritt erst am Neujahrstag 2005 wirksam geworden sei. Da gemäss dem Thurgauer Steuergesetz auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode abzustellen sei, seien die Geschwister im Jahr 2004 deshalb noch kirchensteuerpflichtig.

Das Bundesgericht hat diese Ansicht nun bestätigt und die Beschwerde der Beiden abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern liegen sie zunächst mit ihrer Annahme falsch, dass der Austritt bereits mit der Übergabe des Briefes an die Post am 30. Dezember anerkannt werden müsste.

Am Tag des Austritts steuerpflichtig
Aber auch mit dem Eingang des Schreibens einen Tag später sei der Austritt noch nicht wirksam geworden. Die Steuerpflicht ende vielmehr erst nach Ablauf dieses Tages. Auch bei der Kirchensteuer gelte der Grundsatz, dass sie noch für den ganzen Tag zu erheben sei, an dem der Austritt erfolge.

Damit sei die Steuerpflicht erst am folgenden 1. Januar entfallen. Anders könnte die Sache laut den Lausanner Richtern nur dann aussehen, wenn das kantonale Steuerrecht eine anderslautende Regelung enthält. Das sei im Kanton Thurgau aber nicht der Fall, weshalb der Entscheid der Steuerbehörden nicht willkürlich sei.

Thurgau / 01.12.2008 - 12:01:00
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