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Genf GE: Nutzungsbedingungen für elektrische Trottinetts und Elektrofahrräder


Mit dem zunehmenden Bewusstsein für die Umwelt- und Gesundheitsvorteile der sanften Mobilität sind in unseren Städten seit einigen Jahren neue Nutzer von langsamen Elektrofahrrädern (max. 25km/h) und Elektrorollern (max. 20km/h) aufgetaucht.

Diese neuen Transportmittel sind praktisch und kostengünstig, können sich jedoch auf öffentlichen Strassen als gefährlich erweisen und bei Verstössen schwere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Erinnern Sie sich an die Nutzungsbedingungen!

Das Fahren von Elektrorollern (max. 20km/h) und langsamen Elektrofahrrädern (max. 25 km/h) auf öffentlichen Strassen ist nur Personen erlaubt:

  • ab 16 Jahren
  • ab 14 Jahren, wenn die Person einen Führerschein des Typs Mofa Kat. M oder von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen Kat. G besitzt.

Die Nichtbeachtung dieser Altersbedingungen ist ein Vergehen | Art. 95 SVG.

Bedingungen für die Nutzung auf öffentlichen Strassen

Für Personen ab 16 Jahren1 sind die Bedingungen für die Nutzung auf öffentlichen Strassen in der folgenden Tabelle beschrieben:


E-Trottinetts und E-Bikes - Nutzungsregeln

E-Trottinetts und E-Bikes – Nutzungsregeln


Folgen bei Verstössen

Für den Fahrer

Das Fahren mit einem Elektroroller oder -fahrrad auf öffentlichen Strassen für Personen unter 16 Jahren1 kann folgende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Vorläufige Festnahme der Fahrerin oder des Fahrers bei Ergreifung auf frischer Tat | Art. 217 StPO.
  • Transport und Vernehmung auf einer Polizeiwache
  • Bericht an das Jugendgericht im Falle einer Freilassung

Für die Person, die das Gerät verleiht oder vermietet

Die Person, die einem Jugendlichen unter 16 Jahren1 einen Trottinett oder ein langsames Elektrofahrrad zur Verfügung stellt, kann ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden. Dieser Verstoss fällt unter di délit und die strafrechtlichen Folgen sind wie folgt:

  • Vorläufige Festnahme bei Ergreifung auf frischer Tat | Art. 217 StPO.
  • Vernehmung auf einer Polizeiwache
  • Bericht an die Staatsanwaltschaft oder das Jugendgericht im Falle einer Freilassung

* Es gibt eine Ausnahme für Personen ab 14 Jahren, die bereits einen Führerschein der Kat. M oder Kat. G besitzen.

Quelle: Kanton Genf
Bildquelle: Kanton Genf


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GenfGenf / 12.05.2022 - 22:19:31