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Geltendmachung der Prämienverbilligung

Das Gesundheitsamt macht darauf aufmerksam, dass Ansprüche für die Verbilligung der Krankenkassenprämien für das Jahr 2008 noch bis Ende Jahr angemeldet werden müssen.

Der Anspruch auf die Prämienverbilligung für 2008 verfällt von Gesetzes wegen am 31. Dezember 2008. Die Ermittlung der Anspruchsberechtigung erfolgt aufgrund der vorjährigen provisorischen Steuerrechnung. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben und trotzdem von ihrer Bezugsberechtigung ausgehen, haben sich deshalb vor dem 31. Dezember 2008 bei der Krankenkassenkontrollstelle ihrer Wohngemeinde zu melden. Bei schriftlichen Antragsstellungen gilt der Poststempel. Massgebend für die Einreichung des Antrages ist der Wohnort am 1. Januar 2008. Insbesondere Personen, die ihren Wohnsitz oder Zivilstand gewechselt haben, wurde das Formular nicht automatisch zugestellt.

Ein Anspruch auf die Prämienverbilligung besteht, sofern die provisorische einfache Steuer zu 100 Prozent 800 Franken nicht übersteigt. Für den Kinderanspruch darf das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen der Eltern 180 000 Franken nicht überschreiten. Basiert die Prämienverbilligung auf dem Steuerrecht 2008 (z.B. bei Neubemessungen), so wird für versicherte Kinder, deren Eltern ein steuerbares Vermögen ausweisen, keine Prämienverbilligung gewährt. Eine Neubemessung der Prämienverbilligung 2008 kann gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2008 spätestens innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Schlussrechnung 2008 verlangt werden. Bedingung ist, dass das Antragsformular fristgerecht eingereicht wurde und schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden können.

Obligatorisch in der Schweiz versicherte Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter wenden sich bei Fragen an diejenige Gemeinde, in der sie sich angemeldet haben. Sie müssen ihren Anspruch spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland beziehungsweise vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Gemeinde geltend machen. Personen mit einer Grenzgängerbewilligung, die in der Schweiz obligatorisch grundversichert sind, gelangen an diejenige Gemeinde, in welcher der Arbeitgeber seinen Sitz hat. In EG-/EFTA-Staaten wohnhafte, nicht erwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie von Jahresaufenthalterinnen und Jahresaufenthaltern, von Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthaltern mit Schweizer- beziehungsweise EG-/EFTA-Staatsbürgerschaft sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss Krankenversicherungsgesetz obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Weitere Informationen gibt die Krankenkassenkontrollstelle der zuständigen Gemeinde. Im Internet ist auf der Homepage www.gesundheitsamt.tg.ch das Merkblatt über die Prämienverbilligung zu finden.

ThurgauThurgau / 02.12.2008 - 09:10:00