Geldspiel in öffentlichen Lokalen erlaubt
AI. Die Landsgemeinde vom 27. April hat dem Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (SpG) mit grossem Mehr zugestimmt.
Gemäss Art. 5 Abs. 3 SpG hat die Standeskommission die für eine einwandfreie Betriebsführung von Spiellokalen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Dies betrifft namentlich die Öffnungszeit, die Aufsicht, die räumliche Anordnung der Automaten sowie die Verhängung von Spielsperren und Zutrittsbeschränkungen für Personen, von denen der Betriebsleiter weiss oder annehmen muss, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Standeskommission hat im Weiteren gestützt auf Art. 7 Abs. 1 SpG den maximalen Einsatz pro Spiel für die Geschicklichkeitsspielautomaten festzulegen.
Diesen Aufträgen ist die Standeskommission mit dem Erlass des Standeskommissionsbeschlusses zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (StKB SpG; GS 935.521) nachgekommen. Spiellokale sollen von 10 Uhr bis zur ordentlichen Polizeistunde geöffnet sein dürfen. An hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten. Den Maximaleinsatz bei Geschicklichkeitspielautomaten hat die Standeskommission auf 2 Franken pro Spiel festgelegt. Gesuche um Bewilligung neuer Spielautomaten sind spätestens 14 Tage vor Inbetriebnahme beim Justiz-, Polizei- und Militärdepartement mit den notwendigen Unterlagen einzureichen. Bei Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals ist ein entsprechendes Gesuch spätestens einen Monat vor Betriebsbeginn zu stellen.
Der Standeskommissionsbeschluss ist am 26. Mai 2008 in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeitpunkt ist der Standeskommissionsbeschluss betreffend Spielautomaten und Spiellokale vom 23. April 1979 aufgehoben worden.



























