Fehler im Landsgemeinde-Mandat
AI. In das Mandat zur Landsgemeinde hat sich ein Fehler eingeschlichen. Die Ratskanzlei stellt den Lapsus richtig.
Das Landsgemeindemandat ist das «Abstimmungsbüchlein» zur Landsgemeinde. In der aktuellen Ausgabe, die kürzlich den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zugeschickt wurde, ist ein Fehler enthalten, wie die Ratskanzlei mitteilt. Betroffen ist Seite 125, Art. 6 Abs. 1. Der zweite Satz von Art. 6 Abs. 1 wird wie folgt aufgeführt: «Es können auch Beiträge der Arbeitnehmenden zur Deckung der Aufwendungen erhoben werden.» Dieser zweite Satz von Art. 6 Abs. 1 muss gemäss Beschluss des Grossen Rates wie folgt lauten: «Der Grosse Rat kann die Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmenden beschliessen.»
Der Fehler ist laut der Mitteilung offensichtlich darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Beratung des Grossen Rates an der Session vom 26. November 2007 zwei Vorschläge für den zweiten Satz unterbreitet wurden, nämlich: «Es können auch Beiträge der Arbeitnehmenden zur Deckung der Aufwendungen erhoben werden» und «Der Grosse Rat kann die Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmenden beschliessen.»
Die Ratskanzlei hält fest, es sei «unmissverständlich klar, dass der Grosse Rat dem zweiten Vorschlag zugestimmt hat, sodass eine entsprechende Korrektur im Landsgemeindemandat auf Seite 125 bei Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz vorzunehmen ist.» Diese Formulierung entspreche auch den Erläuterungen zu Art. 6 auf Seite 120, zweite Spalte unten, des Landsgemeindemandates.
Die Ratskanzlei entschuldigt sich in der Mitteilung für dieses Versehen und ersucht die Landsgemeindeteilnehmer, von dieser Korrektur Kenntnis zu nehmen.



























