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Fehlbetrag fällt Feuerwehr zulasten

AI. In den Verhandlungen der Standeskommission wurde neben anderen Bestimmungen über den Finanzausgleich aus dem Feuerwehrfonds abgestimmt.

Aus den Verhandlungen der Standeskommission vom 23. Oktober gehen folgende Bestimmungen herraus.

Bewilligungen
Es werden bewilligt:
• Der Landjugend Appenzell die Durchführung einer Tombola mit 7’200 Losen anlässlich des Unterhaltungsabends vom 5. Januar 2008 in der Aula Gringel;
• Für die Standartenrückgabe des FU Bat 24 am 29. November von 16 bis 16.30 Uhr die Benützung des Landsgemeindeplatzes.

Beförderung
Feldweibel Roland Hübner, Chef Kripo und 2. Stellvertreter des Polizeikommandanten wird per 1. Januar 2008 gestützt auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung zum Polizeigesetz zum Leutnant der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden befördert.

Gewinn des Electronic-Government-Preises
Aufgrund einer wissenschaftlichen Untersuchung der Internetauftritte sämtlicher rund 2’500 öffentlichen Institutionen der Schweiz hat die von der Firma Bedag Informatik AG, Bern, eingesetzte unabhängige Jury den ersten Preis in der Kategorie «Kantone» dem Kanton Appenzell Innerrhoden vergeben.

Die Standeskommission hat mit Genugtuung und Freude von der Vergabe dieses Preises Kenntnis genommen. Landeshauptmann Lorenz Koller wird in Vertretung der Standeskommission den Electronic-Government-Preis 2007 am 12. November in Bern entgegennehmen. Beitrag

Dem Kleintier Züchter Verband beider Appenzell wird an den Aufwand für Weiterbildung und das Lager der Jungzüchter für das Jahr 2007 ein Beitrag von 400 Franken aus dem Lotteriefonds geleistet.

Erneuerung des Vermessungswerkes Bezirk Appenzell
Die vom beauftragten Ingenieur-Geometer Hans Breu vorgenommene Erneuerung der amtlichen Vermessung des Bezirkes Appenzell, Los 6, wird von der Standeskommission genehmigt.

Damit erlangen die Bestandteile des Vermessungswerkes die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Die bisherigen Bestandteile und Grundlagen der Grundbuchvermessung alter Ordnung verlieren im Ausmass des Perimeters der neuen Pläne ihre Gültigkeit mit dem Genehmigungsbeschluss. Von den Totalkosten von 205’000 Franken haben nach Abzug des Bundesbeitrages der Kanton Appenzell Innerrhoden 69’510 Franken und der Bezirk Appenzell 29’790 Franken zu übernehmen.

Wasserlieferung an Regionale Wasserversorgung Appenzell-Mittelland
Die Standeskommission genehmigt die Abrechnung der Feuerschaugemeinde über die Entschädigung der vom 1. Oktober 2006 bis 30. September erfolgten Wasserlieferungen an die Regionale Wasserversorgung Appenzell-Mittelland. Insgesamt wurden in dieser Periode 122’572 m3 Wasser zu einem Preis von 0.84 Franken pro m3 an die Regionale Wasserversor-gung Appenzell-Mittelland geliefert.

Mit der jährlichen Grundtaxe von 112’100 Franken betragen die Bruttoeinnahmen der Feuerschaugemeinde Appenzell 215’060.50 Franken. Gestützt auf Ziffer zwei des Standeskommissionsbeschlusses vom 28. September 1993 hat die Feuerschaugemeinde Appenzell 28 Prozent, beziehungsweise 60’217 Franken als Entschädigung an den Kanton Appenzell Innerrhoden zu zahlen. Dieser Betrag wird dem Fonds für die Unterstützung von Wasserversorgungen gut-geschrieben.

Finanzausgleich aus dem Feuerwehrfonds
Mehrere Feuerwehren haben beim Bau- und Umweltdepartement ein Finanzausgleichsgesuch für die Feuerwehrrechnung 2006 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) vom 30. November 1999 gestellt.

Die Feuerwehrkommission Appenzell Innerrhoden sowie das Bau- und Umweltdepartement haben ausgehend von den im Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds vom 7. Februar 2006 für den Finanzausgleich festgelegten Grundsätzen verschiedene Varianten eingehend geprüft, wobei sie von den Zielen ausgegangen sind, dass die Ersatztaxen nicht erhöht werden müssen und das Instrument des Finanzausgleichs nicht missbräuchlich verwendet werden darf.

Die von der Feuerwehrkommission Appenzell Innerrhoden beantragte Neugrundlage zur einheitlichen Handhabung des Rechnungsausgleichs der Feuerwehren ist von der Standeskommission genehmigt worden. Für die Berechnung eines allfälligen Ausgleichs werden die Einnahmen der einzelnen Feuerwehren mit den notwendigen Aufwendungen aufgrund des Sollbestandes und der von der Feuerwehrkommission einheitlich eingestuften Kosten pro Angehöriger der Feuerwehr verglichen.

Der daraus resultierende Fehlbetrag soll der betreffenden Feuerwehr als Globalbeitrag zulasten des Feuerwehrfonds ausgerichtet werden. Der Sollbestand einer Feuerwehr ergibt sich einerseits aufgrund der Einteilung der Feuerwehr. Darüber hinaus werden auch Topografie, Einwohnerzahl, Elementargefahren, spezielle Objekte, Verkehrswege und so weiter wertend einbezogen.

Unter Anwendung dieser neuen Berechnungsvariante hat die Standeskommission zulasten des Feuerwehrfonds gestützt auf Art. 29 Abs. 2 FSV den Betrag von Total 70’000 Franken an den Rechnungsausgleich 2006 von vier Feuerwehren ausgerichtet.

Impfstudie im Kanton Appenzell Innerrhoden
Eine vom Institut für Sozial- und Präventivmedizin Zürich durchgeführte nationale Impfstudie will mittels einer Erhebung bei zweijährigen, achtjährigen und sechszehnjährigen Personen die Durchimpfungsrate in den einzelnen Kantonen feststellen.

Nachdem sich der Kanton Appenzell Innerrhoden bereits im Jahre 2005 an dieser Erhebung beteiligt hat, steht im Jahre 2008 eine neuerliche Erhebung an. Da der Kanton Appenzell Innerrhoden an der letzten Erhebung im Jahre 2005 eine der niedrigsten Durchimpfungsraten sämtlicher Kantone aufwies, hat die Standeskommission die erneute Teilnahme des Kantons am Monitoring der Durchimpfung beschlossen und der Entnahme der notwendigen Mittel aus dem Konto Präventionsmassnahmen des Gesundheits- und Sozialdepartementes zugestimmt.

Verzeichnis der Motorfahrzeughalter / Beibehaltung des Öffentlichkeitsprinzips
Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann gemäss Art. 104 Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 veröffentlicht werden.

Dabei können gestützt auf Art. 26 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 Name und Adresse von Inhabern eines Kon-trollschildes jedermann bekannt gegeben werden. Da die Voraussetzungen für die Bekanntgabe dieser Daten in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird, hat die Standeskommission die in den Kantonen Appenzell Innerrhoden angewendete Praxis überprüft und ist zum Schluss gelangt, dass die heutige Handhabung beibehalten werden soll.

Demnach ist das Halterverzeichnis gestützt auf Art. 104 Abs. 5 SVG und Art. 126 VZV im Kanton Appenzell Innerrhoden weiterhin öffentlich. Damit jemand eine Sperrung dieser Daten verlangen kann, muss er ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können.

Motorfahrzeugsteuern / Bemessung nach ökologischen Kriterien
Die Konferenz der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren (BPUK) hat im August eine Vorlage zum Thema «Einbezug von ökologischen Kriterien bei den Motorfahrzeugsteuern» den Kantonsregierungen zu einer Stellungnahme unterbreitet. Die Standeskommission hat diese Vorlage als unzulässigen Eingriff in die kantonale Steuerhoheit taxiert und auf eine detaillierte Stellungnahme verzichtet.

In der Sache selbst beauftragte sie das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement sowie das Bau- und Umweltdepartement mit der Prüfung möglicher Ansätze für einen Einbezug von ökologischen Kriterien bei der Motorfahrzeugsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden.

Die Standeskommission kommt aufgrund der vorgenommenen Abklärungen und der in Aussicht genommenen Varianten zum Schluss, dass zum Mindesten zur Zeit auf den Einbezug der ökologischen Kriterien bei der Motorfahrzeugsteuer im Kanton Appenzell I.Rh. verzichtet werden soll.

Vernehmlassungen
a) Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat den Kantonen die vom Nationalrat und vom Ständerat beschlossenen separaten Gegenvorschläge zur Volksinitiative «Tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung» zur Stellungnahme unterbreitet. Die Gegenvorschläge zielen darauf ab, durch eine Erweiterung der Verfassungsgrundlage im Gesundheitswesen mehr Wettbewerbselemente bei verbesserter Koordination zuzulassen.

Insbesondere sind in den Gegenvorschlägen die Vertragsfreiheit zwischen Leistungserbringern und Finanzierern sowie ein monistisches Finanzierungssystem enthalten. Dabei soll die ordnungspolitische Rolle des Staates als Regulator und weniger als Erbringer von Dienstleistungen in den Vordergrund gestellt werden. Die Standeskommission stimmt mit den beiden Räten darin überein, dass die Initiative zur Ablehnung empfohlen wird.

Allerdings soll im Sinne der Haltung des Bundesrates diese Empfehlung ohne Gegenvorschlag abgegeben werden. Die Standeskommission vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass es keine weiteren gesundheitspolitischen Bestimmungen auf Verfassungsebene braucht. Viele der in den Gegenvorschlägen vorgesehenen Bestimmungen sind bereits auf Gesetzesebene definiert oder werden derzeit im Rahmen der KVG-Revision diskutiert.

Zudem sind einzelne Elemente der Gegenvorschläge politisch äusserst umstritten, sodass sie an diesen Punkten scheitern dürften. Insbesondere der Vorschlag des Nationalrates zur monistischen Finanzierung mit Vertragsfreiheit für alle Leistungserbringer ist nach Auffassung der Standeskommission für die Kantone unannehmbar.

Die Standeskommission bekennt sich klar zu gezielten Reformen des Gesundheitswesens und zur Dämpfung der Kostenentwicklung. Als erforderliche Massnahme sieht sie insbesondere die Einführung leistungsbezogener Pauschalen unter Einschluss der Investitionskosten.

Zudem sollen Betriebsvergleiche eingeführt und damit der Übergang von der Kostenvergütung zu Preisen vollzogen werden. Daraus ergeben sich mehr Wettbewerb unter den Leistungserbringern sowie eine weitere Stärkung der interkantonalen Kooperationen in der Spitalversorgung.

b) Nachdem die Bundesversammlung am 23. März das total revidierte Opferhilfegesetz verabschiedete, will das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement die Opferhilfeverordnung der umfassenden Gesetzesrevision anpassen. Das revidierte Bundesrecht soll im Herbst 2008 in Kraft treten.

Die Standeskommission erachtet den Entwurf der Opferhilfeverordnung als zweckmässig. Da sehr konkrete Fragen der Praxis geregelt werden sollen, wird die Verordnung in gewissen Bereichen zu einem wichtigen Werkzeug für die Opferhilfe-Behörden und die Opferhilfe-Anwälte werden.

c) Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat den Kantonen den Entwurf für eine Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) zur Stellungnahme unterbreitet.

Unternehmen können sich heute gemäss Art. 9 VOCV von der Lenkungsabgabe befreien, wenn sie mehr Anstrengungen zur Reduktion der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) leisten. Diese Ende 2008 auslaufende Befreiungsmöglichkeit soll durch die Revision der Verordnung um vier Jahre verlängert werden.

Die Standeskommission stimmt der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen zu. Ein ersatzloses Auslaufenlassen der Befreiungsmöglichkeit von der Abgabe nach Art. 9 VOCV würde nach Auffassung der Standeskommission einige Unternehmen stark belasten. Eine Befreiung ist nach wie vor an die Voraussetzungen deutlicher Minderemissionen geknüpft, sodass die Wirksamkeit der Abgabe im bisherigen Rahmen erhalten bleibt.

d) Die staatspolitische Kommission des Nationalrates hat den Kantonen den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Mitwirkung der Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zur Stellungnahme unterbreitet.

Darin ist insbesondere vorgesehen, dass den im schweizerischen Parlament vertretenen Parteien sowie den Initiativ- und Referendumskomitees kostenlose Sendezeiten für politische Werbespots in bestimmten Radio- und Fernsehprogrammen zur Verfügung gestellt werden sollen. Der neue Erlass ist als Antwort der Bundesversammlung auf die hängige parlamentarische Initiative be-züglich faire Abstimmungskampagnen zu verstehen.

Nach Auffassung der Standeskommission ist der Erlass eines Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes nicht notwendig. Die Zurverfügungstellung von kostenlosen Sendezeiten für politische Werbespots vor Abstimmungen erscheint der Standeskommission nicht das richtige Mittel zu sein, da nicht nur die Kosten für die Ausstrahlung der Werbespots, sondern vor allem diejenigen für die Produktion der entsprechenden Spots von Bedeutung sind.

Der Zweck des vorgesehenen Gesetzes wird somit insbesondere bei jenen Parteien und Komitees, welche nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügen, weiterhin nicht erfüllt werden können. Weitere Geschäfte

Die Standeskommission hat sich unter anderem mit folgenden weiteren Geschäften befasst:
• Entlassung einer Person aus einer gerichtlich angeordneten Massnahme gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Strafprozessordnung;
• Stellungnahme der Standeskommission zu zwei beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerden gegen Rekursentscheide der Standeskommission betreffend Baurecht beziehungsweise Verkehrsanordnung;
• Traktandenliste der Grossrats-Session vom 26. November.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 13.11.2007 - 14:41:00