Einstellung einer Strafuntersuchung im Fall «Swissair»
Zürich. Nach eingehender Prüfung hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die verantwortlichen Organe der SAirGroup im Zusammenhang mit den Jahres- und Konzernrechnungen 1998 bis 2000 eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, untersuchte im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens die in den Jahres- und Konzernrechnungen 1998, 1999 und 2000 der SAirGroup wiedergegebenen Finanzangaben. Diese Jahres- und Konzernrechnungen waren durch die statutarisch bestellte Revisionsgesellschaft geprüft und in den Revisionsberichten als rechts- und statutenkonform bezeichnet worden.
Aufgrund eingereichter Strafanzeigen und eines Untersuchungsberichts in Sachen «Swissair» der Revisionsgesellschaft Ernst & Young vom 20.01.2003 bestand der Verdacht, dass sowohl die Abschlüsse der SAirGroup als auch die Testate der Revisionsstelle über die Geschäftsjahre 1998 bis und mit 2000 verfälscht worden waren, um die finanzielle Lage des Unternehmens besser als den Tatsachen entsprechend ausweisen zu können.
In ihren drei Einstellungsverfügungen gegen insgesamt 19 Personen kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass den verantwortlichen Organen der SAirGroup inklusive den leitenden Revisoren im Zusammenhang mit den drei Abschlüssen kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist. Die Untersuchung war wegen Verdachts der Falschbeurkundung geführt worden. Die Jahres- und Konzernabschlüsse der Jahre 1998 bis 2000 des untergegangenen Luftfahrtunternehmens und die dazugehörigen Testate der Revisionsstelle sind gemäss fachkundiger Überprüfung über weite Strecken ordnungsgemäss und somit korrekt erstellt worden. Allerdings fanden sich auch Anhaltspunkte, dass Einzelbereiche nicht ordnungsgemäss dargestellt worden waren. Letztlich konnte diese Frage unter strafrechtlichem Blickwinkel aber offen bleiben, da es in diesen Bereichen an den erforderlichen subjektiven strafrechtlichen Merkmalen fehlt. Es ergaben sich keine für eine Anklage ausreichenden Anhaltspunkte vorsätzlichen Handelns. Die untersuchten Delikte sind aber nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihren Einstellungsverfügungen neben den eigenen Abklärungen und die von ihr durchgeführten Zeugenbefragungen auf ein umfangreiches Büchergutachten unabhängiger Sachverständiger sowie auf ergänzende Angaben der Betroffenen.
Nicht Gegenstand der erfolgten Verfahrenseinstellungen sind in verschiedenen Strafanzeigen, darunter auch derjenigen des Belgischen Staates, erhobene vermögensdeliktische Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Konkurs der Sabena SA. Diese Untersuchungen laufen bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich weiter, sind derzeit aber durch die aus-stehende Beantwortung eines umfangreichen internationalen Rechtshilfeersuchens blockiert.



























