• Aargau
  • Appenzell Ausserrhoden
  • Appenzell Innerrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Freiburg
  • Genf
  • Glarus
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Schaffhausen
  • Schwyz
  • Solothurn
  • St.Gallen
  • Stadt Winterthur
  • Stadt Zürich
  • Tessin
  • Thurgau
  • Uri
  • Waadt
  • Wallis
  • Zug
  • Zürich

EG zu Kranken- versicherungsgesetz in Vernehmlassung

Herisau. Der Regierungsrat von hat das Departement Gesundheit ermächtigt, den Entwurf eines totalrevidierten Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung in die Vernehmlassung zu schicken

Der Gesetzesentwurf regelt die obligatorische Krankenversicherung und die Prämienverbilligung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung.

Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat zum Erlass neuer bundesrechtlicher Regelungen im Bereich Prämienverbilligung geführt, welche die Umsetzung auf kantonaler Ebene verlangten. Hierfür wurde aus zeitlichen Gründen in Appenzell Ausserrhoden eine sogenannte Dringlichkeitsverordnung erlassen, die am 1. Januar in Kraft getreten ist.

Die Verfassung verlangt, dass eine Dringlichkeitsverordnung unverzüglich in ordentliches Gesetzesrecht zu überführen ist. Dieser Forderung wird mit einer Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG zum KVG) nachgekommen. Die Totalrevision beinhaltet eine formelle und redaktionelle Bereinigung geltenden Rechts mit einer weitgehenden Übernahme des bestehenden Rechts aus der Dringlichkeitsverordnung und dem heutigen EG zum KVG.

Der Gesetzesentwurf hält am bestehenden System der Prämienverbilligung fest. Im Unterschied zu heute sollen Prämienverbilligungen jedoch künftig direkt an den Versicherer ausbezahlt werden. Weiterhin soll der Kantonsrat im Rahmen seiner Budgetkompetenz jährlich über den Betrag für die Prämienverbilligung befinden. Der Regierungsrat soll wie schon in der Dringlichkeitsverordnung weiterhin die Kompetenz zur jährlichen Festlegung von Richtprämien und Selbstbehalt haben. Mit diesem Steuerungsinstrument könnte er wie bisher rund 30 Prozent der Wohnbevölkerung eine Prämienverbilligung gewähren.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 21. November 2008. Die Vernehmlassungsunterlagen können abgerufen werden unter: www.ar.ch/Vernehmlassungen

Appenzell AusserrhodenAppenzell Ausserrhoden / 22.09.2008 - 14:19:00