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Doch keine zentrale Aufnahmestelle

AR. Der Regierungsrat startet einen neuen Anlauf zur Überarbeitung des Sozialhilfegesetzes von 1974. Grösste Neuerung: Von einer kantonalen Aufnahmestelle wird abgesehen, stattdessen soll es eine Fachstelle geben.

Das geltende Gesetz über die öffentliche Fürsorge stammt aus dem Jahre 1974 und wurde seither nicht revidiert. Die Entwicklungen der letzten Zeit machten es notwendig, das bestehende Gesetz umfassend zu überarbeiten, ebenfalls wurden die Ergebnisse der letztjährigen Vernehmlassung in das Gesetz eingearbeitet. Deshalb hat der Ausserrhoder Regierungsrat ein neues Sozialhilfegesetz zu Handen des Kantonsrates für die erste Lesung verabschiedet.

Zuviel Ablehnung gegen kantonale Aufnahmestelle
Im Rahmen der Vernehmlassung wurde ursprünglich vorgeschlagen, dass alle Neuaufnahmen von Sozialhilfefällen zentral durch eine kantonale Aufnahmestelle erfolgen sollten. Nachdem ein Grossteil der Gemeinden diesen Vorschlag aber vehemnt ablehnte, wird nicht dran festgehalten. Stattdessen wird eine Fachstelle als Dienstleistung für die Gemeinden vorgeschlagen. Damit wird ein von verschiedenen Stellen eingebrachter Antrag aufgenommen.

Die nunmehr vorgeschlagene Fachstelle ist beratend tätig, nimmt aber auch andere Aufgaben wahr. Für die Gemeinden soll es freiwilig sein, ob sie die Beratung und Unterstützung der Fachstelle in fachlichen oder rechtlichen Belagen beanspruchen wollen. Das Dienstleistungsangebot steht aber klar im Interesse einer wirkungsvolleren und fachlich verbesserten Sozialhilfe.

Engagement für Beschäftigungsprogramme
Eine weitere Neuerung betrifft Massnahmen für Menschen, denen es nicht möglich ist, im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden. Mit der im Sozialhilfegesetz vorgesehenen Ermächtigung zur Ausrichtung von kantonalen Beiträgen soll eine Grundlage für ein kantonales Engagement beim Aufbau von Arbeitsplätzen insbesondere im zweiten Arbeitsmarkt geschaffen werden. Dabei soll darauf geachtet werden, dass entsprechende Projekte soweit möglich nicht zu einer Konkurrenzierung des Gewerbes führen.

Gemäss dem neuen Sozialhilfegesetz soll sich der Kanton ferner stärker bei Beratungs- und Hilfsangeboten sowie bei der Aus- und Weiterbildung im Bereich des Sozialwesens engagieren. Schliesslich will das Gesetz in verschiedener Hinsicht die Leistungsangebote der Sozialhilfe sowie die Rechte und Pflichten im Sozialhilfeverfahren präziser regeln.

Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen
Bestimmungen über Kantonsbeiträge an Institutionen, die die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen fördern, werden nicht ins Sozialhilfegesetz aufgenommen. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wird ein besonderes Übergangsgesetz für die Sicherstellung der Finanzierung dieser Institutionen geschaffen. Die Übergangsregelung soll auf den 1. Januar 2011 durch ein Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) abgelöst werden, das die Finanzierung langfristig sicherstellt.

Soziallastenausgleich im Rahmen der NFA
Auf einen sozialhilfespezifischen Lastenausgleich im Sozialhilfegesetz wird ganz verzichtet. Der Regierungsrat hat kürzlich den Vorschlag eines Soziallastenausgleichs im Rahmen einer Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Der Soziallastenausgleich soll die Belastungsunterschiede unter den Gemeinden mildern. Diese Teilrevision bildet ebenfalls Bestandteil der Vorlage, mit der die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in Appenzell Ausserrhoden vorgenommen werden soll.


Weitere Artikel zu diesem Thema:
– Sozialhilfestatistik: «Jeder Sozialhilfeempfänger ist einer zuviel», (13.03.2007)
– Neues Sozialhilfegesetz: «Gegen zentrale Aufnahme», (20.12.2006)
– Neues Sozialhilfegesetz: «Sozialhilfegesetz in Vernehmlassung», (19.09.2006)

Appenzell AusserrhodenAppenzell Ausserrhoden / 26.03.2007 - 12:11:00