Die Gefahr beim Fussgängerstreifen
AR. Im vergangenen Jahr waren auf Ausserrhoder Strassen bei rund 24 Unfällen Fussgänger involviert. Fast ein Drittel dieser Unfälle ereignete sich auf Fussgängerstreifen.
Alle Personen, die im vergangenen Jahr auf einem Fussgängerstreifen von einem Fahrzeug erfasst wurden, wurden verletzt. «Obwohl die genaue Regelung rechtlich festgelegt ist, gibt es immer wieder Unklarheiten bezüglich des Verhaltens bei Fussgängerstreifen», erklärt Kurt Lutz, der Chef der Ausserrhoder Regional- und Verkehrspolizei. «Es ist dabei sehr wichtig, dass die Verkehrsteilnehmer gegenseitig Rücksicht aufeinander nehmen.»
Die Ausserrhoder Kantonspolizei spricht sich für das «Handzeichen geben» bei Fussgängerübergangen aus. «Die Kommunikation zwischen Autolenker und Fussgänger würde zu einer Verbesserung der Situation beitragen», so der Ausserrhoder Polizeikommandant Hansjörg Ritter. «Wir sind auf der Strasse nicht alleine. Neben den gesetzlichen Regelungen wäre das Handzeichen als zusätzliche Unterstützung gut.»
Bis 1994 war dieses sogar gesetztlich verankert. Der 1996 vom Regierungsrat an das UVEK (Departement Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) gestellte Antrag, die Handzeichen-Regelung wieder einzuführen, blieb bis heute zum Bedauern der Kantonspolizei chancenlos.
Zusätzlich erklärt Lutz: «Die Anzahl der Fussgängerstreifen in manchen Gegenden ist zu hoch.» Die Kantonspolizei Ausserrhoden setzt sich zurzeit für eine Reduktion der Fussgängerstreifen ein. «Besser weniger Übergänge, diese aber mit den notwendigen Sicherheitsmassnahmen ausstatten. So wäre sowohl den Autolenkern als auch den Fussgängern geholfen», fügt Lutz abschliessend hinzu.
Art. 6 Abs 1 Verkehrsregelverordnung (VRV):
«Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn queren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.»
Andererseits sagt Art. 47 Abs. 2 VRV:
«Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung hat der Fussgänger Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Er darf jedoch vom Vortritt nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten kann.»
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– «Drei Todesopfer auf Ausserrhoder Strassen» vom 26. Februar 2008



























