Datenschutz in neuer Verordnung konkretisiert
Es wurde eine neue Datenschutzvorordnung beschlossen. Sie wurde notwendig, nachdem der Grosse Rat das geänderte Datenschutzgesetz im vergangenen Dezember verabschiedet hat.
Die neue Verordnung regelt unter anderem die Organisation des Datenschutzes sowie die Aufgaben des Datenschützers und der Gemeinden.
In einem Vernehmlassungsverfahren zu dieser neuen Verordnung interessierten die Thurgauer Gemeinden vor allem zwei Fragen. Zum einen wollten sie wissen, wie die neuen, unabhängigen Aufsichtsstellen in den Gemeinden ausgestaltet sein müssen, und zum anderen verlangten sie griffigere Vorgaben für ihre Einwohnerdienste bezüglich der Weiterleitung von Adressdaten.
In Nachachtung des Schengen/Dublin-Abkommens verpflichtet das Datenschutzgesetz die Gemeinden neu, Aufsichtsstellen für den Datenschutz einzurichten. In Bezug auf diese Aufsichtsstellen verzichtet der Regierungsrat jedoch bewusst auf den Erlass von konkreten Vorgaben für die Gemeinden. Vielmehr soll es den Gemeinden ermöglicht werden, für ihre jeweiligen spezifischen Verhältnisse eine eigene Lösung zu entwickeln. So heisst es in der Verordnung, dass die Gemeinden eigene Aufsichtsstellen einrichten können, dass sie die Aufsicht aber auch auf Private übertragen oder in diesem Bereich mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten können.
Zur Frage der Weitergabe von Adressdaten durch die Einwohnerdienste schreibt der Regierungsrat, dass es nicht möglich sei, in der generell anwendbaren Datenschutzverordnung für den Spezialbereich Einwohnerkontrolle Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben zu machen. Die Gemeinden hatten kritisiert, dass mit der neuen Datenschutzverordnung die Herausgabe von Adressdaten an Vereine und gemeinnützige Organisationen nicht mehr möglich sei und dass der Datenschutz in gewissen Bereichen zum Täterschutz mutiere. Laut Regierungsrat bleibt die Herausgabe von Daten auch nach den neuen Bestimmungen weiterhin ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung möglich, wenn der oder die Betroffene ausdrücklich zustimmt oder eine entsprechende Zustimmung erwartet werden darf.
Im Weiteren schreibt die Verordnung vor, dass die Datensammlungen so zu gestalten sind, dass die betroffenen Personen ihre Rechte wahrnehmen können und dass über die angelegten Datensammlungen ein Register zu führen ist. Ferner muss eine angemessene Datensicherheit gewährleisten sein. Schliesslich wird auch geregelt, wie Gesuche um Einsichtnahme in Datenregister und Datensammlungen einzureichen sind.
Das Datenschutzgesetz und die entsprechende Datenschutzverordnung treten auf den 5. Dezember 2008 in Kraft.



























