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Coronamassnahmen Kanton Zug

Der Zuger Regierungsrat hat die Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen angepasst. Ab Samstag, 22. August dürfen Veranstaltungen ab 100 Personen nur noch dann durchgeführt werden, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann oder Masken getragen werden. Im Gegenzug sind in den Innenbereichen von Clubs und Bars auch wieder bis 100 Personen gleichzeitig zugelassen, womit für alle Betriebe und Veranstaltungen die gleichen Regeln gelten.

Zudem hat der Kanton Zug eine Präzisierung betreffend Maskentragepflicht vorgenommen: Bei allen Dienstleistungen mit Körperkontakt muss zwingend von allen Beteiligten eine Maske getragen werden, unabhängig vom Schutzkonzept des jeweiligen Branchenverbands.

Bisher galt im Kanton Zug, dass Veranstaltungen bis 300 Personen auch ohne Mindestabstand und Schutzmasken stattfinden konnten, wenn dafür einzelne Sektoren mit Kontaktdatenerhebung gebildet wurden. Da diese Vorgabe in der Umsetzung zu Unklarheiten geführt hat, gilt ab Samstag, 22. August bereits bei Anlässen ab 100 Personen: Entweder muss der Mindestabstand eingehalten werden können oder es müssen Masken getragen werden. Es wird also noch stärker auf die Umsetzung von wirksamen Schutzmassnahmen gesetzt. In der angespannten epidemiologischen Lage ist gerade bei Veranstaltungen nach wie vor grosse Vorsicht geboten. «Wenn mehr als 100 Personen an einem Anlass teilnehmen und es zu Ansteckungen kommen würde, hätte das einen enormen Aufwand für das Contact Tracing zur Folge», führt Kantonsarzt Rudolf Hauri aus. «Ein Aufrechterhalten des Contact Tracings ist von höchster Bedeutung, um die Ansteckungsketten rasch unterbrechen zu können.»

Nicht betroffen von dieser Anpassung sind Restaurants, in denen sitzend konsumiert wird und entsprechende Schutzkonzepte bestehen, oder Kinovorführungen.

Massvolle Lockerungen bei Clubs und Bars

Seit dem 13. Juli galt im Kanton Zug, dass sich in Innenräumen von Clubs und Bars maximal 30 Personen gleichzeitig aufhalten durften. Diese Zahl wird ab dem 22. August auf 100 erhöht, womit für Clubs und Bars die gleichen Regeln gelten, wie für Veranstaltungen. Dies stellt auch eine Vereinfachung im Vollzug dar. «Die aktuellsten Erkenntnisse zeigen, dass Clubs zum jetzigen Zeitpunkt nicht für auffällig viele Ansteckungen ursächlich sind. Deshalb ist diese massvolle Lockerung angebracht», führt Gesundheitsdirektor Martin Pfister aus. Dies ist auch ein Zeichen an die Bar- und Clubbetreiber, welche in den letzten Monaten stark unter den Einschränkungen gelitten haben. Gerade im Hinblick auf die bevorstehenden kälteren Jahreszeiten ist eine Unterscheidung der Innen- und Aussenbereiche nicht mehr aufrechtzuhalten, da die Angebote von Clubs und Bars kaum mehr in die Aussenräume verschoben werden können.

Präzisierungen bei Maskenpflicht

Bei den Betriebskontrollen im Kanton Zug wurde in den letzten Wochen verschiedentlich festgestellt, dass die Schutzkonzepte einiger Branchenverbände nicht ganz eindeutig sind. Der Zuger Regierungsrat erlässt deshalb eine Maskenpflicht für alle Dienstleistungen, bei denen es zu Körperkontakt kommt oder der Mindestabstand fortgesetzt nicht eingehalten kann. Dies betrifft u.a. Coiffeursalons, Tattoo-Studios, Kosmetikstudios oder Massagesalons. Die Maskenpflicht gilt dabei jeweils für alle Anwesenden, also sowohl Kundinnen und Kunden als auch Mitarbeitende. Nicht unter diese Regeln fallen Einkaufsläden oder Gastronomiebetriebe, da es dort nicht zu Körperkontakt kommt und der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Kanton Zug

Zentralschweiz / 19.08.2020 - 08:49:36