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CH-Force Sanierungsbetrug: Hausdurchsuchungen in Deutschland und in der Schweiz

Bern, 03.02.2021 – Im Rahmen des durch die Bundesanwaltschaft (BA) geführten Strafverfahrens «CH-Force/Sanierungsbetrug» haben am 3. Februar 2021 Schweizer und Deutsche Behörden in einer koordinierten Aktion mehrere Hausdurchsuchungen an Geschäfts- und Privatdomizilen in beiden Ländern durchgeführt.

Die BA führt in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs, (Art. 146 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und des unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG).

Die in diesem sehr umfangreichen Verfahrenskomplex beschuldigten Personen werden verdächtigt, ab 2015 bis heute einer vierstelligen Zahl von Kredit suchenden Personen einen Vermögensschaden von insgesamt rund CHF 10 Mio. zugefügt zu haben. Das gross angelegte Geflecht von bis dato rund 90 Gesellschaften, wurde mutmasslich von einer oder mehreren international tätigen Gruppierung(en) natürlicher Personen gesteuert.

Die BA hatte im Nachgang an den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 in Sachen CH-Force/Sanierungsbetrug die in verschiedenen Kantonen eröffneten Strafverfahren übernommen.

Die sehr umfangreiche und komplexe Struktur des festgestellten Geschäftsmodells erfordert aufwändige und ressourcenintensive Massnahmen, die jedoch für sich alleine keine Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten des Strafverfahrens erlauben. Aufgrund der Erfahrung der BA mit ähnlichen betrügerischen Geschäftsmodellen und dem einfacheren Zugang zu den für die Ermittlungen relevanten Kooperationspartnern im In- und Ausland ersuchten auch Kantone mit hierfür spezialisierten Ermittlungsabteilungen die BA regelmässig um Übernahmen von Verfahren im vorliegenden Sachverhalt.

Das Geschäftsmodell der «Finanzsanierung»

Basierend auf den von den Kantonen übernommenen Strafverfahren, bisher über 250 eingegangenen Strafanzeigen sowie Verdachtsmeldungen von Finanzintermediären bei der Meldestelle für Geldwäscherei MROS, konnte die BA ein systematisch angewandtes «Geschäftsmodell» identifizieren. Demnach gelangen bis heute mehrheitlich Kredit suchende Personen, welche unter schwierigen finanziellen Verhältnissen litten und im Internet nach Kreditmöglichkeiten suchten, an Vermittlungsgesellschaften, welche ihnen die Vermittlung einer «Finanzsanierung» in Aussicht stellten.

Diese Vermittler stellten vorab eine zu bezahlende Vermittlungsgebühr in Rechnung. Nach deren Begleichung wurde in der Regel eine für die Sanierung der finanziellen Lage verantwortliche Gesellschaft bekanntgegeben. Die Kreditsuchenden wurden dann durch die vorgeblich vermittelten Sanierungsgesellschaften aufgefordert, vorab Sicherheitsleistungen und Ratenzahlungen zu entrichten.

Der Verdacht auf strafrechtliche Handlungen besteht, da trotz Entrichtung dieser Vorschusszahlungen die Leistungen durch die vorgeblichen Sanierungsgesellschaften nicht erbracht worden sein sollen. Insbesondere wurden den Kreditsuchenden entgegen der bei ihnen durch das mutmasslich betrügerische Geschäftsgebaren der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften erweckten Vorstellung keine Kreditsummen ausbezahlt.

Hausdurchsuchungen in der Schweiz und Deutschland

An über 30 Örtlichkeiten in verschiedenen Deutschschweizer Kantonen und im süddeutschen Raum wurden Hausdurchsuchungen an Privatdomizilen von beschuldigten Personen sowie an Geschäftsdomizilen von involvierten Gesellschaften (sog. Beteiligte im Strafverfahren) durchgeführt. Ziel war es, insbesondere Beweismittel sicherzustellen. Die Aktion wurde durch die BA in Zusammenarbeit mit fedpol sowie verschiedenen Kantonspolizeien durchgeführt und mit den süddeutschen Behörden koordiniert, welche im selben Zusammenhang Strafverfahren führen.

Die BA dankt den deutschen Partnerbehörden, fedpol sowie den involvierten Kantonspolizeien für die gute Zusammenarbeit. Für Informationen zur Aktion der deutschen Partnerbehörden verweist die BA an die Staatsanwaltschaft München: pressestelle@sta-m1.bayern.de

Da es sich bei Strafverfahren um dynamische Prozesse handelt, die nicht von der BA alleine beeinflusst werden, kann über deren zeitlichen Rahmen oder Verlauf keine Prognose gemacht werden.

Für sämtliche Verfahrensbeteiligten gilt die Unschuldsvermutung. Weitere Angaben zum Strafverfahren und/oder zu konkreten Verfahrensschritten macht die BA zurzeit nicht.

Bundesanwaltschaft

BernBern / 03.02.2021 - 14:03:42