Bürgerrechtsgesetz in St. Gallen
Neues Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht ersetzt Dringlichkeitsrecht ab 1. Januar 2011.
Der Kantonsrat verabschiedete am 8. Juni 2010 das neue Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht. Die Referendumsfrist ist am 2. August 2010 unbenutzt abgelaufen. Die Regierung hat beschlossen, das neue Einbürgerungsverfahren auf den 1. Januar 2011 in Vollzug zu setzen. Neu wird der Einbürgerungsrat auch bei Einbürgerungen im Allgemeinen beschliessen und das auf Verfassungsstufe vorgegebene Auflage- und Einspracheverfahren durchführen. Die Wohnsitzfristen betragen vier Jahre in der Gemeinde und acht Jahre im Kanton.
Seit 1. Januar 2003 erfolgen Einbürgerungen im Kanton St.Gallen mittels Dringlichkeitsrecht. Bisher sind in den Jahren 2004 und 2006 zwei Gesetzesvorlagen gescheitert. Nun liegt ein neues Bürgerrechtsgesetz vor, das Ausführungsbestimmungen zur Änderung der Kantonsverfassung vom 17. Mai 2009 enthält und bereits geltendes Recht ins formelle Gesetzesrecht überführt. Damit kann das noch bis 31. Dezember 2010 geltende Dringlichkeitsrecht nahtlos abgelöst werden.
Einbürgerungsverfahren mit Einsprachemöglichkeit
Neu wird der Einbürgerungsrat auch bei Einbürgerungen im Allgemeinen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts beschliessen. Im Gegensatz zu den Besonderen Einbürgerungen unterliegen diese Beschlüsse jedoch einem Auflage- und Einspracheverfahren. Innert 30 Tagen kann jede stimmberechtigte Person schriftlich Einsprache erheben, die sie aber hinreichend begründen muss.
Ist die Einsprache gültig und zieht die gesuchstellende Person ihr Gesuch daraufhin nicht zurück, beschliessen in diesen Fällen die Stimmberechtigten an der Bürgerversammlung, beziehungsweise in Gemeinden mit Parlament dem Gemeindeparlament, über die Einbürgerung. Wird keine Einsprache erhoben, ist der Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts durch den Einbürgerungsrat auf kommunaler Ebene abgeschlossen. Das Gesetz berücksichtigt ausserdem die bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere den Rechtsanspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Begründung des Entscheids sowie den Rechtsschutz.
Wohnsitzfristen und Eignungskriterien
Bezüglich der kontrovers diskutierten Wohnsitzfristen gilt neu eine minimale Wohnsitzdauer von vier Jahren in der politischen Gemeinde und acht Jahren im Kanton. Gleichzeitig muss die gesuchstellende Person über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Unbestritten blieb, dass neu explizit Eignungsvoraussetzungen in das kantonale Gesetz aufgenommen wurden, wo bisher lediglich auf Bundesrecht verwiesen wurde.
Ausländische Personen haben die verlangten guten Deutschkenntnisse inskünftig nachzuweisen, sofern sie nicht offenkundig vorhanden sind. Die konkreten Anforderungen an diese Sprachtests sind noch auf Verordnungsstufe zu regeln. Diese noch zu erarbeitende Verordnung, in welcher die zusätzlichen näheren Ausführungsbestimmungen festzulegen sind, wird ebenfalls auf 1. Januar 2011 in Vollzug gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
Gesuche, die bis 31. Dezember 2010 eingehen, werden noch nach den bisherigen Voraussetzungen beurteilt; Gesuche nach dem 1. Januar 2011 werden nach neuem Recht geprüft. Allfällig dem übergeordneten Recht widersprechende kommunale Regelungen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar.



























