Bundesgericht hat entschieden
Teufen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Einwohnergemeinde Teufen im Fall «Bündt» gutgeheissen.
Im Verfahren um die Erteilung einer Baubewilligung hat das Verwaltungsgericht von Appenzell A. Rh. am 24. Januar 2007 unter anderem festgestellt, dass der öffentlich aufgelegte, vom Gemeinderat und dem Regierungsrat von Appenzell A. Rh. genehmigte Quartierplan aus dem Jahr 2002 – was den Baubereich B2 betrifft – nichtig sei. Dagegen hat die Gemeinde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
Mit Entscheid vom 15. April 2008 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Einwohnergemeinde Teufen gutgeheissen. Unterlegen sind jene Grundeigentümer, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Einsprache erhoben und diese an das Verwaltungsgericht von Appenzell A. Rh. weitergezogen haben.
Die Bundesrichter halten in ihren Erwägungen u.a. folgendes fest:
– Es liegt im Wesen von Sonderbauvorschriften zu Gestaltungsplänen, Abweichungen von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen zu ermöglichen. Wären die Regelbauvorschriften verbindlicher Rahmen für Sondernutzungspläne, würde dieses Planungsinstrument seine Bedeutung weitgehend verlieren, weil nur noch einzelne gestalterische Aspekte und untergeordnete planerische Details geregelt werden könnten.
– Die Stimmberechtigten haben gemäss den Ausführungen in Art. 23 Baureglement dem Gemeinderat die Kompetenz eingeräumt, im Rahmen von Sondernutzungsplänen von der Regelbauordnung, insbesondere auch von der Geschossigkeit abzuweichen. Dies bedeute nicht, dass völlig unbeschränkt von der Regelbauweise abgewichen könne. Im vorliegenden Fall liege jedoch eine massvolle Abweichung vor.
– Die Gemeinden des Kantons Appenzell Aussserrhoden sind für die Ortsplanung, einschliesslich der Sondernutzungsplanung zuständig. Dabei steht ihnen ein relativ grosses Planungsermessen und damit Autonomie zu. Die Nichtigerklärung des Quartier- und Gestaltungsplanes Bündt und die darauf gestützte Aufhebung der Baubewilligung verletze daher die Eigentumsgarantie und die Gemeindeautonomie.
– Der Gemeinderat Teufen wie auch das für das Bau- und Planungsrecht zuständige Departement des Kantons waren von der Rechtmässigkeit des Quartier- und Gestaltungsplans Bündt überzeugt und können sich hierfür auf gute Argumente stützen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der angebliche Mangel des Quartier- und Gestaltungsplans Bündt offenkundig oder zumindest leicht erkennbar gewesen sei. Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts sei vielmehr willkürlich.
Die Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerden und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Sache wurde an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen um – ausgehend von der Gültigkeit des Quartier- und Gestaltungsplans Bündt – neu zu entscheiden.
Der Gemeinderat ist erfreut, dass das Bundesgericht der Gemeinde rechtmässiges Handeln und verantwortungsvollen Umfang in Ermessensfragen zubilligt. Das Urteil des Bundesgerichts kann auf der Homepage der Gemeinde Teufen www.teufen.ch abgerufen werden.



























