• Aargau
  • Appenzell Ausserrhoden
  • Appenzell Innerrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Freiburg
  • Genf
  • Glarus
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Schaffhausen
  • Schwyz
  • Solothurn
  • St.Gallen
  • Stadt Winterthur
  • Stadt Zürich
  • Tessin
  • Thurgau
  • Uri
  • Waadt
  • Wallis
  • Zug
  • Zürich

«Bschötti»-Prozess: Drei Bauern freigesprochen

Trogen/AR. Freispruch des Ausserrhoder Kantonsgerichts für drei Bauern aus Herisau, Hundwil und Bühler, die Ende Januar und Anfang Februar vergangenen Jahrs «Bschötti» (Jauche) ausgetragen hatten.

Es war warm in jenem „Hochwinter“. Die Bauern waren der Ansicht, das Düngeverbot zwischen Mitte November und Mitte Februar sei aufgehoben und sie könnten auf eigene Verantwortung entscheiden.
 
Ende Januar habe der Löwenzahn geblüht und das Gras sei sofort saftig grün geworden. Es sei keine Gewässerverschmutzung entstanden, argumentierten sie. Mehrere Bauern hatten in jenem „Vorfrühling“ Jauche ausgetragen und wurden gebüsst. Die drei nun freigesprochenen Landwirte zogen die Strafverfügung
weiter.
 
Staatskasse trägt die Kosten
Die Kosten im Umfang von rund 1200 Franken wurden der Staatskasse auferlegt. Die Bauern aus Herisau und Hundwil erhalten Entschädigungen für ihre Verteidiger zwischen rund 3200 bis 4500 Franken. Der Bauern aus Bühler, der sich selber verteidigte, erhält keine Entschädigung.
 
Im Wesentlichen hält das Gericht in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest: Als die Bauern die Jauche ausgetragen hätten, seien die Begriffe der “Vegetationsruhe“ und des „Unterbruchs der Vegetationsruhe“ im massgeblichen Merkblatt vom Oktober 2005 unzureichend definiert gewesen.
 
Die Witterung sei Anfang letzten Jahrs „nicht derart ausgeprägt winterlich“ gewesen, „dass ein Unterbruch der Vegetationsruhe ausser jeder Diskussion stand.“ Im Gegenteil: Die beiden Monate seien ausserordentlich mild und niederschlagsarm gewesen.
 
Deswegen wurden die Bauern vom Vorwurf des Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz und Zuwiderhandlung gegen das Umweltschutzgesetz von Schuld und Strafe freigesprochen.
 
Unklare Rechtslage
Tatsächlich war die Rechtslage vorübergehend unklar gewesen: 1997 wurde in Ausserrhoden ein Düngeverbot erlassen. Flüssiges Düngen zwischen Mitte November und Mitte Februar war generell untersagt.
 
Dann forderte der Landwirtschaftliche Verein „Eigenverantwortung der Bauern“. Das Merkblatt „Düngen im Winter“ wurde entsprechend geändert. Nur: Damit wurde die Rechtslage vollkommen verworren.
 
Denn jetzt war das Düngen während der „Vegetationsruhe“ zwar verboten. Doch: Den Beginn oder das Ende der Vegetationsruhe mit Tagesmittelwerten unter oder über 5° Celsius zu ermitteln, ist nicht so einfach.
 
Wieder klares Verbot
Deswegen gilt seit Anfang 2009 wieder ein generelles Düngeverbot zwischen Mitte November und Mitte Februar. In einem „sommerlichen“ Januar ist laut einer Spezialklausel unter bestimmten Bedingungen eine Düngung im Winter möglich. Das wird aber publiziert und damit Unklarheiten vermieden.
 
Zur „Vegetationsruhe“ hält das Gericht fest: Dieser Begriff werde weder im Umweltschutzgesetz noch in den dazugehörigen Erlassen verwendet. Es herrschten auch unterschiedliche Lehrmeinungen.
 
Ein Gesetz müsse jedoch so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten könne und die die Folgen seines Verhaltens mit „einer den Umständen entsprechenden Gewissheit“ zu erkennen vermöge. Die unbestimmte Definition erfülle diese Anforderungen nicht und müsste konkret ausgelegt werden.

Appenzell AusserrhodenAppenzell Ausserrhoden / 09.09.2009 - 15:21:43