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«Bschötte» im Winter ist verboten

Trogen/AR. Weil er Ende Januar in der Vegetationsruhe Jauche ausgetragen hat, stand ein Bauer aus Bühler heute vor Kantonsgericht. Das Urteil steht noch aus.

Verantworten musste sich der 48-Jährige wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz: Er war zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 50 Franken und einer Busse von 300 Franken verurteilt worden.

Gegen diese Strafverfügung des Verhöramts (Untersuchungsrichter) erhob er Einsprache. Die Anklage forderte jetzt eine bedingte Geldstrafe nicht unter 20 Tagessätzen zu 50 Franken und eine angemessene Busse plus Verfahrenskosten von 600 Franken.

Vegetationsruhe

Düngen während der Vegetationsruhe ist verboten. Dann sind die Pflanzen inaktiv. Die Vegetationsruhe beginnt im Herbst, wenn die Tagesmittelwerte während fünf Tagen unter 5 Grad liegen. Sie endet im Frühling, wenn die Temperatur während sieben Tagen über 5 Grad liegt. Dann starten die Pflanzen ihre Photosynthese wieder.

Die Pflanzen können bei tieferen Temperaturen Nährstoffe gar nicht aufnehmen. Eine kurze Föhnphase «zählt» dabei nicht. Möglich wäre höchstens ein «Notaustrag», wenn der Jauchekasten voll ist. Wenn der Boden nass, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist, darf generell kein Dünger ausgebracht worden, weil die Jauche in Gewässer geschwemmt werden würde.

Die Winterruhe sei auf den Parzellen in Bühler auf rund 1000 Metern über Meer nicht unterbrochen gewesen, stellte der Verhörrichter fest. Der Bauer sagte, dort, wo er «bschöttet» habe, sei das Gras sofort saftig grün geworden. Später hätte er nicht mehr düngen können, weil der Boden nass und gefroren gewesen sei.

Eigenverantwortung
Der Landwirt berief sich auf seine Eigenverantwortung, die sich auf seine eigenen Beobachtungen und nicht auf Temperaturtabellen stütze. Er verwies auf ein österreichisches Fachblatt, wonach eine Winterdüngung an «Fenstertagen» erlaubt sein sollte.

Dies sei nicht der Fall gewesen, konterte die Anklage. Der nicht vorbestrafte Bauer habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, als er im Winter Jauche ausgebracht hätte, heisst es in der Anklageschrift. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens befänden sich die Pflanzen auf einer Wiese im Appenzellerland auf einer Höhe von rund 850 Metern über Meer Anfang Februar auch in einem relativ häufig nebelfreien Föhngebiet grundsätzlich in einem Zustand, in dem sie Stickstoff nicht aufnehmen könnten, befand das Bundesgericht 1997.

Das Obergericht hatte damals einen vom Kantonsgericht wegen Jauche-Austrags verurteilten Bauern freigesprochen. Das Bundesgericht wies den Fall an die Vorinstanz zurück.

Appenzell AusserrhodenAppenzell Ausserrhoden / 06.03.2009 - 15:13:03