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Biometrischer Pass: Nachzählung abgelehnt

St.Gallen. Die Regierung hat mehr als 20 Abstimmungsbeschwerden gegen die Einführung biometrischer Pässe abgewiesen. Die Abstimmung vom 17. Mai wurde weder für ungültig erklärt noch wurde dem Antrag auf Nachzählung entsprochen.

Am 17. Mai haben die Stimmberechtigten der Einführung von elektronisch gespeicherten biometrischen Daten im Schweizer Pass und in Reisedokumenten für ausländische Personen mit 50.1 Prozent zugestimmt. Im Kanton St.Gallen stimmten 50’799 (50.4 Prozent) dafür, 50’041 (49.6 Prozent) dagegen. Innert der bis am 28. Mai laufenden Frist gingen bei der Regierung mehr als 20 meist gleichlautende Beschwerden ein.

Die Beschwerdeführenden beantragten, die Abstimmung sei aufgrund des gesamtschweizerisch knappen Ergebnisses nochmals durchzuführen. Die Auszählung der neuen Abstimmung solle nicht mehr durch die Stimmbüros der politischen Gemeinden, sondern durch einen unabhängigen, paritätischen Prüfungsausschuss mit Vertretern aller Parteien sowie je einem Vertreter der Gegner- beziehungsweise Befürworter-Komitees durchgeführt werden. Falls die Regierung keine neue Abstimmung festlege, seien die Abstimmungsergebnisse durch denselben Prüfungsausschuss nachzuzählen.

Knappes Resultat führt nicht zur Ungültigkeit
In ihren Entscheiden hält die Regierung fest, dass ein knappes Abstimmungsergebnis für sich allein genommen noch keinen Verfahrensmangel darstellt, der die Aufhebung eines Abstimmungsergebnisses allenfalls zu rechtfertigen vermag. Es müssen zusätzlich Anzeichen – konkrete Tatbestände – für Unregelmässigkeiten bestehen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Möglichkeit zur Manipulation der brieflichen Stimmabgaben wurde als unbegründeter Vorwurf gegen die Mitglieder der Stimmbüros zurückgewiesen.

Nachzählung abgelehnt
Für die Sicherung der korrekten Durchführung einer Abstimmung ist das Stimmbüro in den politischen Gemeinden verantwortlich. Die Stimmenzähler nehmen dabei eine doppelte Funktion wahr. Einerseits ermitteln sie das Abstimmungsergebnis, andererseits nehmen sie Überwachungsaufgaben wahr.

Briefliche Stimmabgaben sind zu sammeln und unter Verschluss zu halten. Bevor diese Stimmen zur Auszählung gelangen, hat der Stimmregisterführer oder der Schreiber des Stimmbüros zusammen mit einem Ausschuss des Stimmbüros zu prüfen, ob diese brieflichen Stimmabgaben gültig sind. Nach der Prüfung der Gültigkeit sind die brieflichen Stimmen bis zur Auszählung am Abstimmungstag in einer besonderen Urne aufzubewahren. Ein Ausschuss des Stimmbüros hat den Inhalt der einzelnen Urnen vor der Auszählung zu vermischen. Die Auszählung erfolgt in Gruppen von mindestens zwei Stimmenzählern. Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, so entscheidet das gesamte Stimmbüro. Ein sehr knappes Abstimmungsresultat ist vom Stimmbüro umgehend nachzuzählen.

Das Urnenabstimmungsgesetz des Kantons St.Gallen bietet damit bestmögliche Gewähr für eine lückenlose Überwachung der bei den Gemeinden eingegangenen brieflichen Stimmabgaben.

Die Beschwerdeführenden konnten keinerlei Hinweise geltend machen, dass einzelne Mitglieder der Stimmbüros ihre Überwachungs- bzw. Zähltätigkeiten nicht gehörig wahrgenommen hätten. Dementsprechend besteht keine Veranlassung, eine Nachzählung durchzuführen.

St.GallenSt.Gallen / 02.06.2009 - 08:51:02