
Bezirksrichter sollen weiterhin im Grossen Rat sitzen dürfen
TG. Die Thurgauer Regierung sieht keinen Grund für eine Neufassung der Verfassungsvorschrift, die eine Mitgliedschaft im Grossen Rat verbieten.
Die heutige Regelung entspreche dem Parlaments- und Volkswillen, argumentiert sie in einer Motions-Antwort.
Damit können nach dem Willend er Kantonsregierung weiterhin Bezirksgerichts-Mitglieder und Bezirksfunktionäre Parlamentsmitglieder werden. Die Regierung empfiehlt dem Grossen Rat, eine Motion von CVP-Kantonsrat Willy Weibel abzulehnen.
Interessenskonflikte vermeiden
Dieser verlangt, dass die Kantonsverfassung so zu präzisieren sei, «dass das Prinzip der Gewaltentrennung transparent umgesetzt und Interessenkonflikte vermieden werden können». Im Blickpunkt seines Anliegen steht dabei der Verfassungsparagraf, der festlegt, dass niemand seiner direkten Aufsichtsbehörde angehören darf.
Damit können Kantonsangestellte – vom Kantonsschullehrer bis zum Chefbeamten – nicht in den Grossen Rat gewählt werden. Der Artikel verbietet zudem die Parlamentsmitgliedschaft der Regierung und des Staatsschreibers.
Er schliesst auch Mitglieder der kantonalen Gerichte sowie die nicht vom Volk gewählten Mitglieder der Bezirksgerichte und der Rekurskommissionen aus.
Richter wählen ihre eigene Aufsicht
Hingegen lässt er die Ratsmitgliedschaft der gewählten Mitglieder der Bezirksgerichte sowie der Bezirks- und Vizebezirksstatthalter, der Notare, Grundbuchbeamten und Friedensrichter zu.
Weibel hält in seiner Motionsbegründung fest, die Vorschrift, dass niemand seiner «unmittelbaren Aufsichtsbehörde» angehören dürfe, mache einen Unterschied zwischen den verschiedenen Ebenen der Aufsicht. Das sei aber für Bürgerinnen und Bürger nicht transparent.
Zudem sei es stossend, dass Bezirksrichter im Rat Gesetze mitgestalteten, deren Vollzug sie als Richter zu überprüfen hätten. Ausserdem könnten sie ihre Aufsichtsbehörde – nämlich das Obergericht – mitwählen.
Parlament wollte Bezirksrichter nicht ausschliessen
Die Regierung ihrerseits weist darauf hin, dass es der Grosse Rat 1999 abgelehnt habe, vom Volk gewählte Bezirks- und Kreisfunktionäre sowie Mitglieder von Bezirksgerichten von der Wahl ins Parlament auszuschliessen.
Ausserdem habe der Rat selbst die Praxis eingeführt, dass auch Kantonsbeschäftigte in ihm Mitglied werden dürfen, sofern sie nur eine maximal 15-prozentige Anstellung haben oder sie nur für maximal ein Jahr angestellt sind. Ausserdem habe er erst im Februar 2009 den Verwandtenausschluss gelockert.