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Bewilligungspflicht bei Einfriedung innerhalb der Bauzonen

AI. Einfriedungen unterliegen immer dann der Baubewilligungspflicht, wenn sie raumwirksam werden und ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft besteht.

Da Einfriedungen den Raum in der Regel äusserlich nicht erheblich verändern und damit die Nutzungsordnung nicht massgeblich beeinflussen, unterliegen sie gemäss Praxis der Baubewilligungsbehörden im Allgemeinen nicht der Bewilligungspflicht gemäss Baugesetzgebung. Die Standeskommission hat demgegenüber in einem Rekursentscheid das von der Baubewilligungsbehörde nachträglich verlangte Bewilligungsverfahren als rechtmässig erachtet, da sich die Einfriedung im konkreten Fall durch die besondere Materialwahl erheblich räumlich auswirkt und damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Baute im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung gilt, die nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden dürfen.

Die Standeskommission hat im selben Entscheid überdies festgestellt, dass innerhalb der Bauzonen Einfriedungen eine Höhe von 1.5 m nicht übersteigen dürfen. Diese Vorschrift von Art. 33 der Bauverordnung dient neben dem Schutz des Nachbarn auch dem Ortsbildschutz. Höhere Einfriedungen sind mit dem Ortsbild grundsätzlich nicht vereinbar.

Aus den besonderen Abstandsvorschriften gemäss Strassengesetzgebung, die Regelungen für höhere Einfriedungen enthalten, kann nicht durch Umkehrschluss abgeleitet werden, dass innerhalb der Bauzonen Einfriedungen entlang einer Strasse mit einer Höhe von mehr als 1.5 m zulässig sind. Die Regelung zu höheren Zäunen ist notwendig, weil im Ausnahmeverfahren höhere Zäune als 1.5 m bewilligt werden können. Die in der Bauverordnung verankerte Maximalhöhe kann daher ohne Ausnahmebewilligung nicht einfach durch entsprechende Vergrösserung des Abstandes zur Strasse überschritten werden.

• Einzäunung eines Waldstückes
Die vom Oberforstamt Appenzell I.Rh. verfügten Massnahmen zum Schutz eines Waldstückes gegen das Betreten durch Vieh sind vom Grundeigentümer mit Rekurs angefochten worden. Die Standeskommission hat die Schutzmassnahmen als recht- und verhältnismässig befunden und den Rekurs abgewiesen. Sie hat im Rekursentscheid festgehalten, dass die Kantone gemäss der eidgenössischen Waldgesetzgebung die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete einzuschränken haben, wo es die Erhaltung des Waldes erfordert.

In Konkretisierung der bundesrechtlichen Vorschriften nennt das kantonale Einführungsgesetz zum eidgenössischen Waldgesetz (EG WaG) in Art. 12 nachteilige Nutzungen, insbesondere Weidgang, dann als unzulässig, wenn sie die Funktionen des Waldes gefährden oder beeinträchtigen. Die Bundesgesetzgebung nennt als Funktionen des Waldes ausdrücklich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion. Erfüllt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche eine dieser Funktionen, gilt sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.

Im konkret zu beurteilenden Fall hat die Standeskommission festgestellt, dass der Aufwuchs junger Waldsträucher und Waldbäume durch den Weidgang im Wald behindert und eine Walderneuerung beeinträchtigt wird. Im Weiteren dient die betroffene Waldfläche dem Schutz des Quellwassers. Diese Funktion des Waldes wird durch das Betreten des Waldes durch Vieh zumindest in Teilen gefährdet. Die vom Oberforstamt Appenzell I.Rh. gestützt auf die Waldgesetzgebung verlangten Massnahmen zum Schutz des Waldes stehen damit im öffentlichen Interesse. Damit ist die Beschränkung des Grundeigentümers in der Nutzung seines Eigentums gerechtfertigt. Die angeordnete Massnahme erweist sich als verhältnismässig.

Ausnahmebewilligung von baurechtlichen Vorschriften
Die Standeskommission hat bei der Beurteilung eines Gesuches um Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften der Baugesetzgebung in verfahrensmässiger Hinsicht festgehalten, dass ein Gesuch um Ausnahmebewilligung nicht bereits mit dem Baugesuch gestellt und öffentlich aufgelegt werden muss. Der Zeitpunkt, zu dem in einem Baubewilligungsgesuch eine Ausnahmebewilligung gestellt wird, spielt für das Eintreten auf das Ausnahmegesuch keine Rolle.

In der Praxis ist es denn auch für den Rechtsunterworfenen in vielen Fällen nicht im Voraus klar erkennbar, ob für ein einzelnes Detail eine Ausnahmebewilligung nötig ist. Erst wenn der Umfang dessen absehbar ist, was die ordentliche Baubewilligungsbehörde bewilligen kann, muss man sich Gedanken über die Einreichung eines Ausnahmegesuchs machen. Dem Einsprecher gegen ein hängiges Bauprojekt entsteht aus der Praxis der jederzeitigen Möglichkeit, ein Ausnahmegesuch zu stellen, kein Nachteil. Er kann seine Einwendungen im Ausnahmebewilligungsverfahren vor der Standeskommission einbringen.

Im Weiteren hat sich die Standeskommission mit dem Institut der Bestandesgarantie gemäss Art. 4 des Baugesetzes beschäftigt. Der Rechtsgedanke hinter dem Institut der Bestandesgarantie beruht darauf, dass ein Gebäude, das vor Erlass einer einschränkenden Baubestimmung gebaut worden ist, in der Weise, wie es besteht, weiterbestehen kann.

Der Eigentümer soll nicht durch eine gesetzliche Einschränkung eine Verschlechterung im bisherigen Eigentum erleiden. Von der Bestandesgarantie nicht gedeckt ist eine Ausdehnung des rechtswidrigen Zustandes, der mit dem Erlass neuer einschränkender Baubestimmungen formal entstanden ist. Im Sinne dieses Grundgedankens stellt Art. 4 des Baugesetzes fest, dass lediglich der Unterhalt sowie ein Wiederaufbau im bisherigen Umfang geschützt sind.

Erweiterungen sind grundsätzlich ausgeschlossen und können nur über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 64 des Baugesetzes erwirkt werden. Solche Ausnahmen von den Vorschriften der Baugesetzgebung kann die Standeskommission bewilligen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und gleichzeitig weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Je grösser eine bauliche Erweiterung einer bestandesgeschützten Baute im Vergleich zum bisherigen Umfang ist, umso höhere Anforderungen stellt die Standeskommission an die Ausserordentlichkeit der Situation.

Umgekehrt müssen die Anforderungen entsprechend gesenkt werden, wenn es sich lediglich um geringfügige Abweichungen handelt, für die ein vernünftiger Grund besteht. Im Zusammenhang mit dem Bestandesschutz ergeben sich in der Praxis relativ häufig ausserordentliche Situationen, die eine Ausnahme rechtfertigen. Erweist sich ein Wiederaufbau im bisherigen Umfang und auf dem bisherigen Grundriss als für Wohnzwecke unpraktisch, weil beispielsweise durch neue Isolationsvorschriften der Nutzraum mit dem Wiederaufbau des Gebäudes beträchtlich abnähme, kann bereits eine solche ausserordentliche Situation bestehen.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 06.02.2009 - 09:10:00