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Bewilligung von Solaranlagen auf einem Scheunendach

AI. Solaranlagen, die sich optisch einer Umgebung nicht anpassen, sind für die Baukommission schlecht.

Auf dem Dach einer gegen Südosten ausgerichteten und gut einsehbaren Scheune will die Eigentümerschaft eine Photovoltaikanlage zwecks Erzeugung eines wesentlichen Teils der jährlich auf der entsprechenden Liegenschaft verbrauchten Energie erstellen.

Gegen die Verfügung der Baubewilligungsbehörde, dass die Solaranlage nicht bewilligt werden könne, weil das Gesamtbild der Baute und das Landschaftsbild gestört werde, hat die Bauherrschaft bei der Standeskommission Rekurs eingereicht. Darin wird auf den seit Januar 2008 geltenden Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) verwiesen, gemäss dem sorgfältig im Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen sind, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.

Die Standeskommission hat in ihrem Rekursentscheid anhand der Gesetzesmaterialien den Werdegang des neuen Art. 18a RPG aufgezeigt und präzisiert, welche Anforderungen für die Bewilligung von Solaranlagen auf Scheunendächern im Kanton Appenzell I.Rh. verlangt werden. Sie gelangt zum Schluss, dass die Kantone auch mit dem neuen Art. 18a RPG Mindestanforderungen für die Einpassung in die Landschaft und in eine Ortschaft stellen können, allerdings nur in qualifizierten Fällen.

Sie dürfen Solaranlagen nicht mehr wegen ungenügender Ästhetik generell verbieten. Die Baubewilligungsbehörden müssen qualifizierte Gründe anführen, warum eine Solaranlage in einem bestimmten Kontext als besonders störend betrachtet und daher abgelehnt wird. Ein blosser Hinweis auf die Einsehbarkeit einer Anlage reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.

Neben der Einpassung in das Landschafts- und Ortschaftsbild ist immer auch die Einpassung in das Gebäude zu prüfen. Für die Standeskommission sind Anlagen schlecht in ein Gebäude eingepasst, wenn sie in besonderer Weise auffallen und mit zusätzlichen Formen auf dem Dach eine optische Unruhe bewirken. Als mögliche Beispiele schlechter Einpassung führt die Standeskommission den Einbau verschiedener Systeme auf dem gleichen Dach an.

Ebenfalls störend sind für die Standeskommission Photovoltaikanlagen, die das Dach wie einen Rahmen rund um die Anlage herum sichtbar lassen. Eine gute Einpassung setzt zudem voraus, dass die Panels und die Verbindungen in dunkler Farbe gehalten werden und möglichst reflexionsreduziert sind. In Landschaftsschutzzonen sollte zudem eine Integration der Photovoltaikanlage in die Dachfläche selbst angestrebt werden.

Im konkreten Fall hat die Standeskommission den Rekurs der Bauherrschaft abgewiesen, da die geplante Solaranlage ungenügend in die Dachfläche integriert war.

Vernehmlassungen
• Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Durch eine Anpassung der eidgenössischen Gesetzgebung über die direkten Bundessteuern sollen die Folgen der kalten Progression künftig rascher ausgeglichen werden. Als Varianten werden zum Einen der jährliche Ausgleich und zum Anderen ein periodischer Ausgleich bei Erreichen einer Teuerung von 3 Prozent zur Diskussion gestellt. Die Änderung soll per 1. Januar 2010 gelten.

Die Standeskommission begrüsst die Bestrebungen des Bundes, die Folgen der kalten Progression rascher auszugleichen. Eine automatisch, jährliche Anpassung erachtet sie jedoch als problematisch. Sie würde zu viel Unruhe im Steuersystem bringen. Sie beantragt einen periodischen Ausgleich, wobei der heute geltende Schwellenwert der Teuerung von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden soll. Bezogen auf den Teuerungsverlauf in den letzten zehn Jahren wäre demnach alle drei bis vier Jahre eine Anpassung bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer notwendig geworden.

• Betriebsorganisation des informatisierten Standesregisters InfoStar
Der Bund betreibt aufgrund einer Bestimmung im schweizerischen Zivilgesetzbuch das informatisierte Standesregister InfoStar für die Kantone, die dieses finanzieren müssen. Das Bundesamt für Justiz betreibt die Datenbank für die Kantone. Gleichzeitig ist das Bundesamt für Justiz mit der Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug der Bundesbestimmungen über das Zivilstandswesen betraut. Die von derselben Bundesstelle wahrzunehmenden beiden Funktionen als Dienstleister und Organ für die Oberaufsicht führte zwischen Bund und Kantonen verschiedentlich zu Unstimmigkeiten.

Durch eine Verselbständigung von InfoStar mittels Überführung in eine juristische Person wird von der Konferenz der Kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen eine Lösung dieser Problematik angestrebt. Als Varianten werden den Kantonen zum einen eine Kantonslösung mit der Bildung einer Schweizerischen InfoStar AG und andererseits eine ausserhalb der Bundesverwaltung zu gründende Aktiengesellschaft des Bundes, deren Aktienkapital zu 100 Prozent dem Bund gehört, vorgeschlagen.

In der Vernehmlassung zu Handen des Vorstandes der Konferenz der Kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen bringt die Standeskommission klar zum Ausdruck, dass aus Sicht des Kantons Appenzell I.Rh. kein Handlungsbedarf bei der Betriebsorganisation für InfoStar besteht.

Bei einer allfälligen Organisationsänderung soll jedoch der Kantonslösung mit der Gründung einer Schweizerischen InfoStar AG der Vorzug gegeben werden. Die Betriebs- und Entwicklungskosten für InfoStar sollen weiterhin entsprechend der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt werden.

Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden / 23.01.2009 - 09:24:00