Beschwerde von TVO gegen Tele Säntis abgelehnt
SG/AR/AI. Erster Zwischenentscheid nach den Radio- und TV-Konzessionierungen: Das Bundesverwaltungsgericht lehnt den Antrag von Tele Ostschweiz gegen die Beschwerde von Tele Säntis ab
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag von Tele Ostschweiz vom 7. Januar 2009, der von Tele Säntis gegen die Verfügung des UVEK vom 31. Oktober 2008 eingereichten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, mit einer Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 abgelehnt.
Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht seien von Tele Ostschweiz keine überzeugenden Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung angeführt worden und eine Entscheidprognose für das Hauptverfahren könne – im Gegensatz zur Ansicht von TVO – im Moment nicht gestellt werden. Das UVEK hatte das Gesuch von Tele Säntis für ein unabhängiges Regionalfernsehen für das Versorgungsgebiet Region 11 Ostschweiz (Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Teile Kanton Thurgau) abgelehnt und die Konzession an Tele Ostschweiz erteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 3. Februar 2009 in einer Zwischenverfügung in der Beschwerdesache Tele Säntis AG (i. Gr.) gegen TVO AG und UVEK entschieden:
– Der Antrag der TVO AG vom 7. Januar 2009 auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mangels überzeugender Gründe abgewiesen.
– Auf den Eventualantrag, die Gebührengelder seien auf ein Sperrkonto zu deponieren, wird nicht eingegangen.
Tele Säntis zu Recht am Verfahren zugelassen
Die TVO AG hatte in ihrem Verfahrensantrag vom 7. Januar 2009 unter anderem ausgeführt, dass auf die Beschwerde von Tele Säntis aufgrund formaler Mängel gar nicht eingetreten werden könne. Gemäss Tele Ostschweiz hätten UVEK und BAKOM die Gesuchstellerin Tele Säntis AG in Gründung gar nicht als Partei zum Verfahren zulassen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht weist diese Argumentation klar ab, weil die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2008 schon unter der Geltung des neuen Aktienrechts stand. Und für alle Parteien (UVEK und TVO AG) war gemäss dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts immer klar, dass Günter Heuberger Verfügungsadressat war und deshalb niemand in irgendeiner Weise irregeführt wurde.
Kein privates Interesse von TVO an Gebührengeldern mangels rechtskräftiger Verfügung
Die TVO AG führte in ihrem Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von Tele Säntis weiter aus, dass es für sie ein erhebliches privates Interesse gäbe, dass angesichts der hohen jährlichen Verluste der zugesprochene Gebührenanteil sofort ausgeschüttet werde. Tele Ostschweiz drohte denn auch unverhohlen damit, dass sie ihre publizistischen Leistungen während der Dauer des Verfahrens reduzieren würde. Das Bundesverwaltungsgericht hält zu diesem Punkt fest, dass die TVO AG bei ihrer Argumentation verkenne, dass sie mangels rechtskräftiger Konzession gar nicht verpflichtet sei, einen Service Public-Auftrag zu erfüllen. Tele Ostschweiz sei durch die Nichtauszahlung der Gebühren nicht unmittelbar in der Existenz bedroht.
Gleiche Spielregeln für alle Bewerber
Abgelehnt wird vom Bundesverwaltungsgericht schliesslich die Argumentation der TVO AG, dass auch das öffentliche Interesse einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verlange, damit die Gebührenzahler in der Ostschweiz einen vollständig erbrachten Service Public erhalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass allen Bewerbern aufgrund der öffentlichen Ausschreibung klar sein müsse, dass eine Auszahlung von Gebührengeldern erst ab Rechtskraft des Konzessionsentscheides vorgenommen werden könne. Das UVEK habe in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 geschrieben, dass diese «Spielregeln» allen Bewerbern schon zu Beginn des Konzessionsverfahrens bekannt waren.



























