Beitragslücken führen zu Leistungskürzungen
Frauenfeld/TG. Das Amt für AHV und IV macht darauf aufmerksam, dass fehlende Beitragsjahre sich negativ auf spätere Rentenberechnungen auswirken.
Für den Bezug von AHV-Renten, Leistungen der IV sowie Ergänzungsleistungen müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau macht darauf aufmerksam, dass fehlende Beitragsjahre sich sehr negativ auf spätere Rentenberechnungen auswirken.
Vorzeitig Pensionierte oder während längerer Zeit Arbeitslose müssen sich bei der AHV-Gemeindezweigstelle erkundigen, ob sie eventuell als Nichterwerbstätige zu erfassen sind. In diesem Zusammenhang macht das Amt insbesondere geschiedene Frauen sowie nicht erwerbstätige Ehepartner und verwitwete Personen, die kein Erwerbseinkommen erzielen, darauf aufmerksam, dass sie allenfalls als Nichterwerbstätige zu erfassen sind, da sonst Beitragslücken zu empfindlichen Renteneinbussen führen können.
Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau publiziert im Amtsblatt Nummer 13, vom 27. März, diese Anspruchsvoraussetzungen. Zudem orientiert das Amt über die obligatorische Beitragspflicht der AHV/IV/EO/ALV sowie über die obligatorische Unfallversicherung für alle Arbeitnehmenden. Diese Informationen sind auch auf der Homepage www.ausgleichskasse.ch zu finden.
Eine entsprechende Publikation wird ebenfalls an allen Anschlagstellen der Gemeinden veröffentlicht. Ausserdem können bei den AHV-Gemeindezweigstellen oder beim Amt für AHV und IV (St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld) Merkblätter unentgeltlich bezogen werden. Die AHV-Gemeindezweigstellen sind auch zu direkten Auskünften gerne bereit.



























