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Beitragslücken führen zu empfindlichen Leistungskürzungen

TG. Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau macht darauf aufmerksam, dass für den Bezug von AHV-Renten, Leistungen der IV sowie Ergänzungsleistungen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Diese Anspruchsvoraussetzungen sind im aktuellen Amtsblatt Nr. 9, das am 29. Februar erscheint, im Detail aufgeführt.

Zusätzlich orientiert das Amt für AHV und IV über die obligatorische Beitragspflicht der AHV/IV/EO/ALV sowie über die obligatorische Unfallversicherung für alle Arbeitnehmenden.

Eine entsprechende Publikation wird ebenfalls an allen Anschlagstellen der Gemeinden veröffentlicht. Ausserdem können bei den AHV-Gemeindezweigstellen oder beim Amt für AHV und IV (St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld) Merkblätter unentgeltlich bezogen werden. Die AHV-Gemeindezweigstellen sind auch zu direkten Auskünften gerne bereit.

Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau macht auch speziell darauf aufmerksam, dass fehlende Beitragsjahre sich sehr negativ auf spätere Rentenberechnungen auswirken. Vorzeitig Pensionierte oder während längerer Zeit Arbeitslose müssen sich bei der AHV-Gemeindezweigstelle erkundigen, ob sie eventuell als Nichterwerbstätige zu erfassen sind. In diesem Zusammenhang macht das Amt insbesondere geschiedene Frauen sowie nicht erwerbstätige Ehepartner und verwitwete Personen, die kein Erwerbseinkommen erzielen, darauf aufmerksam, dass sie allenfalls als Nichterwerbstätige zu erfassen sind, da sonst Beitragslücken zu empfindlichen Renteneinbussen führen können.

ThurgauThurgau / 29.02.2008 - 09:50:00