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Ausschluss auch ohne Gerichtsentscheid

Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen geändert.

Neu soll die Verweigerung der Aufnahme in die ständige Liste von qualifizierten Anbietern oder ein Ausschluss daraus auch ohne einen gerichtlichen Entscheid möglich sein.

Wer sich im Markt nicht einwandfrei verhält, soll von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Darauf stützt sich die vom Regierungsrat beschlossene Verordnungsänderung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen.

Neu soll ein Ausschluss aus der ständigen Liste qualifizierter Anbieterinnen und Anbieter oder eine Aufnahmeverweigerung auch ohne Gerichtsentscheid möglich sein.

Weil sich Gerichtsverfahren über Jahre hinziehen können, sollen auch die paritätische und die tripartite Kommission in Zukunft über einen Ausschluss aus der ständigen Liste entscheiden können.

Eine weitere Verordnungsänderung betrifft die freihändige Beschaffung und basiert auf einem Urteil des Bundesgerichts. In Anlehnung an dieses Urteil sind Beschaffungen im freihändigen Verfahren nicht mehr anfechtbar.

Damit soll eine formlose und rasche Abwicklung der betreffenden Beschaffung sichergestellt sein.

ThurgauThurgau / 10.01.2008 - 09:12:00